Betreff
Friedhof Quarstedt, weitere Entwicklung
Vorlage
08/746/2011
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:
Bei einer angemeldeten Bestattung im September 2011 hat es Probleme mit Quarstedter Einwohnern gegeben. Diese waren dagegen, dass eine Person aus Neu Darchau auf dem Quarstedter Friedhof bestattet werden sollte.
Das Friedhofsgrundstück steht im Eigentum der Gemeinde Neu Darchau und wurde nicht auf die Samtgemeinde Elbtalaue (vormals ehemalige Samtgemeinde Hitzacker) übertragen. Nach dem Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) können nur Gemeinden (Samtgemeinden), Kirchen,  Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, wenn sie Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts sind, Träger von Friedhöfen sein. Der Friedhof Quarstedt ist als öffentliche Begräbnisstätte gewidmet und in der Satzung der Samtgemeinde aufgenommen. Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Samtgemeinde Elbtalaue waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Der Friedhof Quarstedt wird nicht über eine öffentlich gewidmete Zuwegung erschlossen. Der Weg zum Friedhof führt über private Grundstücke. Ein Wegerecht zugunsten des Friedhofes  ist im Grundbuch nicht eingetragen.
Nach Aussage von Familien aus Quarstedt soll es alte Verträge geben, nach denen nur Einwohner aus Quarstedt  auf diesem Friedhof beerdigt werden sollen.  Diese Verträge wurden bereits in der Vergangenheit mehrmals von diesen Familien erwähnt, jedoch konnten sie bis heute nicht vorgelegt werden.
Im September 2011 hat es mit diesen Personen dazu eine Besprechung in der Verwaltung gegeben. Es wurde nochmals deutlich gemacht, dass der Friedhof Quarstedt per Satzung eine öffentliche Begräbnisstätte der Samtgemeinde Elbtalaue ist. Es wurde anheim gestellt, die genannten Verträge nunmehr bis zum 30.09.2011 vorzulegen. Dieses ist nicht geschehen. Solange die Verträge nicht vorgelegt werden, muss davon ausgegangen werden, dass derartige Verträge nicht existieren.
Da diese Familien auch weiterhin gegen die Bestattung von „ortsfremden“ Personen sind, kann es bei nächsten Sterbefällen zu gleichen Problemen kommen.
Die Verwaltung hat aber keine andere Möglichkeit, als die bestehenden Bestimmungen der Satzung  konsequent anzuwenden. Weitere Möglichkeiten sind die Außerdienststellung, gemeinhin als „Schließung“ bezeichnet und die Entwidmung. Bei der Außerdienststellung bleibt der Friedhof als solcher bestehen, lediglich weitere Bestattungen werden eingestellt. Bei der Entwidmung wird der Friedhof völlig aufgelöst und einer anderen Verwendung zugeführt. Der Vorlage sind hierzu Auszüge aus dem Bestattungsgesetz und dem Handbuch des Friedhofs- und Bestattungswesens (Gaedke) beigefügt.


Beschlussvorschlag