Sachverhalt:
Bei einer angemeldeten
Bestattung im September 2011 hat es Probleme mit Quarstedter Einwohnern
gegeben. Diese waren dagegen, dass eine Person aus Neu Darchau auf dem
Quarstedter Friedhof bestattet werden sollte.
Das Friedhofsgrundstück steht im Eigentum der Gemeinde Neu Darchau
und wurde nicht auf die Samtgemeinde Elbtalaue (vormals ehemalige
Samtgemeinde Hitzacker) übertragen. Nach dem Gesetz über das Leichen-,
Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) können nur Gemeinden
(Samtgemeinden), Kirchen,
Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und andere Religions- und
Weltanschauungsgemeinschaften, wenn sie Körperschaften, Anstalten oder
Stiftungen des öffentlichen Rechts sind, Träger von Friedhöfen sein. Der
Friedhof Quarstedt ist als öffentliche Begräbnisstätte gewidmet und in der
Satzung der Samtgemeinde aufgenommen. Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller
Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Samtgemeinde Elbtalaue waren oder
ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Der Friedhof
Quarstedt wird nicht über eine öffentlich gewidmete Zuwegung erschlossen. Der
Weg zum Friedhof führt über private Grundstücke. Ein Wegerecht zugunsten des
Friedhofes ist im Grundbuch nicht eingetragen.
Nach Aussage von Familien aus Quarstedt soll es alte Verträge geben, nach denen
nur Einwohner aus Quarstedt auf diesem
Friedhof beerdigt werden sollen. Diese
Verträge wurden bereits in der Vergangenheit mehrmals von diesen Familien
erwähnt, jedoch konnten sie bis heute nicht vorgelegt werden.
Im September 2011 hat es mit diesen Personen dazu eine Besprechung in der
Verwaltung gegeben. Es wurde nochmals deutlich gemacht, dass der Friedhof
Quarstedt per Satzung eine öffentliche Begräbnisstätte der Samtgemeinde
Elbtalaue ist. Es wurde anheim gestellt, die genannten Verträge nunmehr bis zum
30.09.2011 vorzulegen. Dieses ist nicht geschehen. Solange die Verträge nicht
vorgelegt werden, muss davon ausgegangen werden, dass derartige Verträge nicht
existieren.
Da diese Familien auch weiterhin gegen die Bestattung von „ortsfremden“
Personen sind, kann es bei nächsten Sterbefällen zu gleichen Problemen kommen.
Die Verwaltung hat aber keine andere Möglichkeit, als die bestehenden
Bestimmungen der Satzung konsequent
anzuwenden. Weitere Möglichkeiten sind die Außerdienststellung, gemeinhin als
„Schließung“ bezeichnet und die Entwidmung. Bei der Außerdienststellung bleibt
der Friedhof als solcher bestehen, lediglich weitere Bestattungen werden
eingestellt. Bei der Entwidmung wird der Friedhof völlig aufgelöst und einer
anderen Verwendung zugeführt. Der Vorlage sind hierzu Auszüge aus dem
Bestattungsgesetz und dem Handbuch des Friedhofs- und Bestattungswesens
(Gaedke) beigefügt.
Beschlussvorschlag