Betreff
Wahl von bis zu 3 Vertreterinnen/Vertretern der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters
Vorlage
11/683/2011
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Gemäß § 81 Abs. 2 NKomVG wählt der Rat in seiner ersten Sitzung aus den Beigeordneten des Verwaltungsausschusses bis zu drei Vertreterinnen oder Vertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, die sie oder ihn bei der repräsentativen Vertretung der Gemeinde, bei der Einberufung des Verwaltungsausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, der Leitung der Sitzungen des Verwaltungsausschusses, der Verpflichtung der Ratsmitglieder und ihrer Pflichtenbelehrung vertreten. Die Vertretung findet gemäß § 105 Abs. 4 NKomVG bei Verhinderung des Bürgermeisters auch beim Ratsvorsitz statt.

Sofern der Rat auf die Bildung eines Verwaltungsausschusses verzichtet hat, werden die Stellvertreterinnen/Stellvertreter aus der Mitte des Rates gewählt (§ 105 Abs. 4 NKomVG).

Die Vertreterinnen und Vertreter führen die Bezeichnung „stellvertretende Bürgermeisterin“ oder „stellvertretender Bürgermeister“.

 

 


Beschlussvorschlag: