Sachverhalt:
Für jeden der von dem Rat der Gemeinde Göhrde gebildeten Fachausschüsse ist gemäß § 71 Abs. 8 NKomVG eine Ausschussvorsitzende oder ein Ausschussvorsitzender zu bestimmen. Für die Verteilung der Vorsitze im so genannten „Zugreifverfahren“ gilt das Höchstzahlenverfahren nach d’Hondt.
In der sich daraus ergebenden Reihenfolge können die Fraktionen und Gruppen einen der noch verfügbaren Ausschussvorsitze für sich beanspruchen und dafür ein Ratsmitglied benennen, das dem jeweiligen Ausschuss angehört. Die Vertretung der Ausschussvorsitzenden ist gesetzlich nicht geregelt. Es bietet sich jedoch an, dass die Fraktion oder Gruppe, die die Ausschussvorsitzende oder den Ausschussvorsitzenden stellt, auch die Vertreterin oder den Vertreter aus den dem Ausschuss angehörenden Ratsmitgliedern benennt. Sollte es bei gleichen Höchstzahlen im Rahmen des Zugreifverfahrens zur Losentscheidung kommen, hat der Bürgermeister das Los zu ziehen.
Der Zugriff der Fraktionen und Gruppen auf die
Ausschussvorsitze und die Benennung der Vorsitzenden und Vertreterin oder
Vertreter ist vom Rat zur Kenntnis zu nehmen; eines Feststellungsbeschlusses
bedarf es nicht.
Beschlussvorschlag: