Betreff
Beschluss gemäß § 106 NKomVG, dass der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister nur die Aufgaben nach § 106 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 4 obliegen und Bestimmung, wer die übrigen Aufgaben wahrnimmt
Vorlage
11/557/2011
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Gemäß § 106 Abs. 1 NGO kann der Rat für die Dauer der Wahlperiode, dass der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister nur die repräsentative Vertretung der Stadt, der Vorsitz im Rat und im Verwaltungsausschuss, die Einberufung des Rates und des Verwaltungsausschusses einschl. der Aufstellung der Tagesordnung im Benehmen mit der Stadtdirektorin oder dem Stadtdirektor, die Verpflichtung der Ratsmitglieder und ihre Pflichtenbelehrung obliegen.

In diesem Fall hat der Rat zu bestimmen, wer die übrigen Aufgaben (Verwaltungsaufgaben) wahrnimmt. Nach § 106 Abs. 1 Satz 2 NKomVG können diese 1. einem anderen Ratsmitglied, 2. der Samtgemeindebürgermeisterin/dem Samtgemeindebürgermeister, 3. der allgemeinen Stellvertreterin/dem allgemeinen Stellvertreter der Samtgemeindebürgermeisterin/des Samtgemeindebürgermeisters oder 4. einem anderen Mitglied des Leitungspersonals der Samtgemeinde übertragen werden, wenn die unter 1., 2. und 4. genannte Person dazu bereit ist. Andernfalls bestimmt der Rat, dass die Aufgaben der unter 3. genannten allgemeinen Vertreterin oder dem allgemeinen Vertreter übertragen werden. Gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung im Landkreis Lüchow-Dannenberg (Lüchow/Dannenberg-Gesetz) können die Verwaltungsaufgaben im Einvernehmen mit der Samtgemeinde außer dem Leitungspersonal auch jeder anderen Beamtin oder jedem anderen Beamten der Samtgemeinde mit der Befähigung zum höheren oder gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst oder einer oder einem vergleichbaren Beschäftigten der Samtgemeinde übertragen werden.

Die mit den Verwaltungsaufgaben betraute Person ist in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen und führt die Bezeichnung „Stadtdirektorin/Stadtdirektor“. Die Ernennungsurkunde bedarf der Unterzeichnung durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister und eines weiteren Ratsmitgliedes.

Seit seiner Wahl zum Samtgemeindebürgermeister hat Herr Jürgen Meyer das Amt des nebenamtlichen Stadtdirektors wahrgenommen.

 


Beschlussvorschlag:

Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Stadt Dannenberg (Elbe) obliegen gemäß § 106 Abs. NKomVG  nur die Aufgaben des Satz 1 Nr. 1 bis 4.

Die Verwaltungsaufgaben nimmt der Samtgemeindebürgermeister Jürgen Meyer als nebenamtlicher Stadtdirektor wahr.