Betreff
Bildung des Verwaltungsausschusses
Vorlage
11/556/2011
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Der Verwaltungsausschuss besteht gemäß § 74 Abs. 1 NKomVG aus dem Bürgermeister, den Beigeordneten (4 oder 6) mit Stimmrecht sowie Abgeordneten mit beratender Stimme (§ 71 Abs. 4 Satz 1 NKomVG).

In seiner ersten Sitzung bestimmt der Rat die Beigeordneten gemäß § 71 Abs. 2 Sätze 2 bis 7 und Abs. 3 sowie die in § 74 Abs. 1 Nr. 3 genannten Mitglieder des Verwaltungsausschusses gemäß § 71 Abs. 4 Sätze 1 und 2 NKomVG.

Die Verteilung der Beigeordnetensitze auf die dem Rat angehörenden Fraktionen und Gruppen erfolgt nach dem Proportionalverfahren nach Hare-Niemeyer. Die sich aus der Berechnung ergebenen Sitze werden von den Fraktionen und Gruppen den von Ihnen gewünschten Personen zugewiesen. Für jede Ratsfrau und jeden Ratsherren, die oder der dem Verwaltungsausschuss angehört, ist eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestimmen. Vertreterinnen und Vertreter, die von der gleichen Fraktion oder Gruppe benannt worden sind, vertreten sich untereinander. Ist eine Fraktion oder Gruppe nur durch ein Mitglied im Verwaltungsausschuss vertreten, so kann von ihr eine zweite Vertreterin oder ein zweiter Vertreter bestimmt werden.

Die Sitzverteilung und die namentliche Besetzung des Verwaltungsausschusses stellt der Rat durch Beschluss fest.

 


Beschlussvorschlag: