Betreff
Bildung des Samtgemeindeausschusses
Vorlage
11/532/2011
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Der Samtgemeindeausschuss besteht gemäß § 74 Abs. 1 NKomVG aus dem Samtgemeindebürgermeister, den Beigeordneten (6 oder 8) mit Stimmrecht sowie Abgeordneten mit beratender Stimme (§ 71 Abs. 4 Satz 1 NKomVG).

Weiterhin gehört dem Samtgemeindeausschuss die allgemeine Vertreterin / der allgemeine Vertreter des Samtgemeindebürgermeisters als Beamtin/Beamter auf Zeit mit beratender Stimme an, da die Hauptsatzung der Samtgemeinde Elbtalaue diese Regelung vorsieht.

In seiner ersten Sitzung bestimmt der Rat die Beigeordneten gemäß § 71 Abs. 2 Sätze 2 bis 7 und Abs. 3 sowie die in § 74 Abs. 1 Nr. 3 genannten Mitglieder des Samtgemeindeausschusses gemäß § 71 Abs. 4 Sätze 1 und 2 NKomVG.

Die Verteilung der Beigeordnetensitze auf die dem Rat angehörenden Fraktionen und Gruppen erfolgt nach dem Proportionalverfahren nach Hare-Niemeyer. Die sich aus der Berechnung ergebenden Sitze werden von den Fraktionen und Gruppen den von Ihnen gewünschten Personen zugewiesen. Für jede Ratsfrau und jeden Ratsherren, die oder der dem Samtgemeindeausschuss angehört, ist eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestimmen. Vertreterinnen und Vertreter, die von der gleichen Fraktion oder Gruppe benannt worden sind, vertreten sich untereinander. Ist eine Fraktion oder Gruppe nur durch ein Mitglied im Verwaltungsausschuss vertreten, so kann von ihr eine zweite Vertreterin oder ein zweiter Vertreter bestimmt werden.

Die Sitzverteilung und die namentliche Besetzung des Samtgemeindeausschusses stellt der Rat durch Beschluss fest.

 


Beschlussvorschlag: