Sachverhalt:
Der Rat der
Samtgemeinde Elbtalaue hat in seiner Sitzung vom 02.11.2006 nach § 50
Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO) die o. g. Geschäftsordnung beschlossen.
Aus der Formulierung des § 50 NGO muss geschlossen werden, dass die Geschäftsordnung
nur für die jeweilige Wahlperiode gelten kann. Somit hat sie am 31.10.2011 ihre
Geltung verloren. Damit für die konstituierende Sitzung die Regularien
weitergelten können, ist der Beschluss über die weitere Anwendung erforderlich.
Beschlussvorschlag:
Die
Geschäftsordnung für den Rat, den Verwaltungsausschuss, die Ratsausschüsse und
die auf Grund besonderer Rechtsvorschriften gebildeten Ausschüsse der
Samtgemeinde Elbtalaue vom 02.11.2006 behält Gültigkeit bis zum Erlass einer
neuen Geschäftsordnung.