Sachverhalt:
Der Antragssteller beabsichtigt zur
Erweiterung seines Grundstückes einen Teil des Weges zwischen dem Friedhof und
seinem Grundstück, Flurstück 2/36, zu erwerben.
Der Verkauf eines Teilstückes von diesem Weg
würde an einer Bebauungsplanfestsetzung als Weg zunächst nichts ändern. Erst
durch eine Änderung des Bebauungsplanes könnte eine Nutzungsänderung
herbeigeführt werden. Ein solcher Antrag ist nach dem Verkauf zu erwarten.
Hinzu kommt, dass dann der nördliche Teil
des Weges keine Bedeutung mehr hat, weil die Wegeverbindung zwischen den
Straßen „Am großen Ring“ und „Ackersteige“ unterbrochen wird.
Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen,
die Wegfläche nicht zu verkaufen.
Beschlussvorschlag:
Das Wegeteilstück in der Gemarkung Gülden, Flur 1 Flurstück 2/63, wird nicht an Herrn
Johannes Schliecker, wohnhaft in 21640 Neuenkirchen, Dorfstraße 27, veräußert.