Sachverhalt:
zu 1.
Zur
Erlangung der Baugenehmigung für das BHKW ist die Eintragung einer Wegbaulast
erforderlich, da Herr Schulz das
Flurstück 201/2 nur über einen nicht gewidmeten Gemeindeweg erreichen kann.
zu 2.
Der
Antragssteller beabsichtigt zu seiner bestehenden Biogasanlage in Quickborn ein
weiteres BHKW aufzustellen, um das bestehende Wärmenetz auf den Rest des Ortes
zu erweitern. Hierfür benötigt der Antragssteller eine Nutzungsvereinbarung für
die Straßenseitenräume, da eine 1,1 Km lange Gasleitung verlegt werden muss.
Davon werden ca. 328 Meter der öffentlichen Straße der Gemeinde Gusborn
genutzt.
Eckpunkte der Vereinbarung sind folgende:
·
Die
Leitung muss möglichst im Pressverfahren hergestellt werden.
·
Der
Nutzer muss nach der Fertigstellung der Anlagen den Verkehrsraum und die
sonstigen in Anspruch genommenen Grundstücke so wieder herstellen, dass dies
den Verhältnissen wie vor der Arbeit gleich kommt.
·
Sollten
innerhalb eines Jahres Mängel eintreten, ist der Nutzer verpflichtet, diese zu
beheben.
·
Nach
Fertigstellung hat eine Abnahme zu erfolgen.
·
Als
Gegenleistung erhält die Gemeinde Gusborn eine Entschädigung.
·
Der
Vertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft und läuft 20 Jahre.
In einigen Gemeinden wird die Höhe der
Entschädigung nach der in Anspruch genommenen Fläche festgesetzt. Die
Verwaltung schlägt vor, bei einer Länge von 328 m ein Entgelt in Höhe von 0,20
€ je m zu fordern.
Beschlussvorschlag:
1. Für Herrn Martin Schulz wird für das Flurstück 54/1 der Flur 24 in der Gemarkung Quickborn eine Baulast eingetragen.
2. Mit Herrn Martin Schulz, wohnhaft in 29476 Quickborn, Am Kosakenberg 29, wird ein Vertrag über die Nutzung von Straßenseitenräumen zur Verlegung einer Gasleitung in der Gemeinde Gusborn, Gemarkung Quickborn, Flur 24 Flurstück 54/1 geschlossen. Durch Herrn Schulz ist eine jährliche Entschädigung zu zahlen.