Sachverhalt:
Der
stellvertretende Bürgermeister Martin Donat hat am 31.07.2011 per Mail
mitgeteilt, dass er ab 01.08.2011 in Damnatz, OT Jasebeck Nr. 2 wohnhaft ist.
Er hat somit die Wählbarkeit und dadurch seinen Sitz im Rat der Gemeinde
Zernien verloren. Ein entsprechender Beschluss und die Feststellung der
Ersatzperson wurden gefasst.
Der Rat der
Gemeinde Zernien hat in seiner Sitzung am 21.11.2006 beschlossen, zwei
gleichberechtigte Vertreterinnen bzw. Vertreter des Bürgermeisters zu wählen. Gewählt
wurden Ratsherr Uwe Beutler und Ratsherr Martin Donat. Herr Donat kann aufgrund
seines Sitzverlustes nicht mehr Vertreter des Bürgermeisters sein.
Nach § 61
Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO) wählt der Rat bis zu drei Vertreterinnen
oder Vertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Mindestens eine
Vertreterin oder einen Vertreter wählt der Rat in seiner ersten Sitzung.
Zwei weitere
Stellvertreterinnen/Stellvertreter können auch zu einem späteren Zeitpunkt
gewählt werden. Die Wahl einer weiteren Vertreterin oder eines weiteren
Vertreters ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben.
Ratsherr Uwe
Beutler übt sein Amt als Vertreter des Bürgermeisters weiterhin aus.
Das gesetzliche Mindesterfordernis von einem Stellvertreter ist somit erfüllt.
Aus diesem Grund
muss der Rat entscheiden, ob bis zum Ende der aktuellen Wahlperiode eine zweite
Stellvertreterin oder ein zweiter Stellvertreter gewählt wird.
Entscheidet sich
der Rat für die Wahl, richtet sich die Durchführung nach
den Bestimmungen des § 48 NGO.
Beschluss:
Der Rat Zernien
verzichtet auf die Wahl einer
gleichberechtigten stellvertretenden Bürgermeisterin oder eines
gleichberechtigten stellvertretenden Bürgermeisters.