Betreff
Wahl einer gleichberechtigten stellvertretenden Bürgermeisterin oder eines gleichberechtigten stellvertretenden Bürgermeisters
Vorlage
11/405/2011
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Der stellvertretende Bürgermeister Martin Donat hat am 31.07.2011 per Mail mitgeteilt, dass er ab 01.08.2011 in Damnatz, OT Jasebeck Nr. 2 wohnhaft ist. Er hat somit die Wählbarkeit und dadurch seinen Sitz im Rat der Gemeinde Zernien verloren. Ein entsprechender Beschluss und die Feststellung der Ersatzperson wurden gefasst.

 

Der Rat der Gemeinde Zernien hat in seiner Sitzung am 21.11.2006 beschlossen, zwei gleichberechtigte Vertreterinnen bzw. Vertreter des Bürgermeisters zu wählen. Gewählt wurden Ratsherr Uwe Beutler und Ratsherr Martin Donat. Herr Donat kann aufgrund seines Sitzverlustes nicht mehr Vertreter des Bürgermeisters sein.

 

Nach § 61 Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO) wählt der Rat bis zu drei Vertreterinnen oder Vertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter wählt der Rat in seiner ersten Sitzung.

Zwei weitere Stellvertreterinnen/Stellvertreter können auch zu einem späteren Zeitpunkt gewählt werden. Die Wahl einer weiteren Vertreterin oder eines weiteren Vertreters ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben.

 

Ratsherr Uwe Beutler übt sein Amt als Vertreter des Bürgermeisters weiterhin aus.
Das gesetzliche Mindesterfordernis von einem Stellvertreter ist somit erfüllt.

 

Aus diesem Grund muss der Rat entscheiden, ob bis zum Ende der aktuellen Wahlperiode eine zweite Stellvertreterin oder ein zweiter Stellvertreter gewählt wird.

 

Entscheidet sich der Rat für die Wahl, richtet sich die Durchführung nach
den Bestimmungen des § 48 NGO.

 

 


Beschluss:

Der Rat Zernien verzichtet auf die Wahl einer gleichberechtigten stellvertretenden Bürgermeisterin oder eines gleichberechtigten stellvertretenden Bürgermeisters.