Sachverhalt:
Herr Michael
Marwedel hat beantragt, ihm das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab zu erteilen.
Das Grab wurde am 22.02.2011 eingeebnet.
Eine aktuelle Bestattung liegt nicht vor. Herr Marwedel möchte das Grab als
„Reservierung“ erwerben.
Nachdem das Grab, in dem sein Bruder bestattet war, auf Antrag des Nutzungsberechtigten im
Februar 2011 eingeebnet wurde, hat Herr Michael Marwedel den als Anlage
beigefügten Antrag im Mai 2011 eingereicht. Zuvor wurde ihm mündlich in der
Verwaltung mitgeteilt, dass Nutzungsrechte an Gräbern nur aufgrund eines
Bestattungsfalles erworben werden können.
Nach telefonischer Rücksprache mit seiner Mutter als ehemalige
Nutzungsberechtigte an dem Grab ist diese dagegen, dass das Grab wieder
erworben wird.
Nach § 9 Abs. 1 der Friedhofsordnung berechtigt der Erwerb eines
Nutzungsrechtes an Grabstäten zur Bestattung von Toten. „Reservierungen“ sind
demnach nicht zulässig und würden Wahl-Grabstätten für einen Zeitraum von 30
Jahren „blockieren“, d. h. Gräber in fortlaufender Reihenfolge könnten nicht
nebeneinander belegt werden.
Nach § 12 Abs. 1 der Friedhofsordnung werden Wahlgräber im Allgemeinen nur bei
Todesfällen überlassen Ausnahmen können zugelassen werden.
Beschlussvorschlag:
Der Antrag von
Herrn Michael Marwedel auf Erwerb bzw. Wiedererwerb eines Wahlgrabes wird
abgelehnt.