Sachverhalt:
Der endgültige
Ausbau der 3 Planstraßen mit ihren jeweiligen Stichstraßen ist durchzuführen,
da gemäß § 133 Abs. 3 BauGB die Vorausleistung von den Anliegern
zurückgefordert werden kann, wenn die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass
der Vorausleistungsbescheide noch nicht entstanden und die Erschließungsanlage
bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Bereits 2003 wurden die
Anlieger für die durchgeführten Erschließungsmaßnahmen zu Vorausleistungen
herangezogen. Nach einem Zeitraum von nunmehr 8 Jahren ist ein Anspruch der
Grundstückseigentümer auf einen Endausbau gerechtfertigt.
Aus diesem Grunde
fand bereits am 10.05.2011 eine Anliegerinformation für die
Grundstückseigentümer statt.
Das Ing.-Büro
Rauchenberger wird in der Sitzung den Endausbau Hitzacker-Süd vorstellen und
erläutern
Beschlussvorschlag:
Der Endausbau
Hitzacker-Süd erfolgt auf der Grundlage der vorgestellten Ausbauvorschläge des
Ing.-Büros Rauchenberger