Sachverhalt:
Aus Gründen der Übersichtlichkeit ist als Anlage eine Synopse der zurzeit noch gültigen Vergnügungssteuersatzung zur Neufassung der Vergnügungssteuersatzung beigefügt.
Nach der zurzeit geltenden Vergnügungssteuersatzung (sh.
Synopse) werden die im Gemeindegebiet aufgestellten Spielautomaten mit
Gewinnmöglichkeit mit einem pauschalen Steuersatz (Stückzahlmaßstab) besteuert.
Sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch das
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) fordern eine Besteuerung von Geldspielgeräten
mit Gewinnmöglichkeit auf der Grundlage des jeweiligen Einspielergebnisses, da
über Lesestreifen, mit denen diese Geräte auszustatten sind, ein steuerlicher
Bezug nachweislich erbracht werden kann. Für sonstige Spiel- und
Geschicklichkeitsgeräte ist die Verwendung des Stückzahlmaßstabes weiterhin
zulässig.
Die Ursprungssatzung für die Gemeinde Zernien wurde am
06.02.1986 beschlossen. Eine Überarbeitung der §§ 9 und 10 erfolgte mit der am
30.10.1997 beschlossenen 1. Änderungssatzung. Mit der Satzung über die
Umstellung auf Eurobeträge vom 30.08.2001 erfolgte ausschließlich eine
Anpassung der im § 4 enthaltenen Steuersätze an die neue Währung.
Bestehende Regelungen sind zum Teil durch
verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung bzw. gesetzliche Änderungen überholt und
müssen der aktuellen Rechtslage angepasst werden.
Nach der z. Zt. geltenden Satzung beträgt der monatliche
Steuersatz für Geldspielgeräte, die in Spielhallen aufgestellt sind 180,00 €. Sofern die Geräte in Gaststätten
und an vergleichbaren Orten aufgestellt sind, beträgt der Steuersatz monatlich
je Gerät 40,00 €.
Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat einen Steuersatz von
12% für noch vertretbar gehalten.
Gegen die Entscheidung wurden in einem Beschwerdeverfahren vor dem Nds. OVG
keine grundlegenden Bedenken erhoben.
Die Verwaltung empfiehlt, für die Besteuerung von
Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit sowohl in Spielhallen als auch in
Gaststätten und sonstigen Orten aus Gründen der Gleichbehandlung einen
einheitlichen Steuersatz i.H.v. 12% festzulegen.
Die Besteuerung ist nach der Rechtsprechung auf den im
Lesestreifen des Gerätes ausgewiesenen Betrag „Saldo 2“ durchzuführen.
Erläuterungen zu den wesentlichen Änderungen unter Hinweis
auf die beigefügte Synopse zur Neufassung der Vergnügungssteuer-Satzung
Zu § 1
Nr. 1:
Nach dem bisherigen Satzungsrecht unterliegen auch
karnevalistische Veranstaltungen der Besteuerung. Es wird die Frage
aufgeworfen, ob diese Art von Veranstaltungen als „Steuergegenstand“ gestrichen
werden sollte.
Nr. 5 (Wettterminals) und Nr. 6:
Die Ergänzung bzw. neue Bestimmung ist aufgrund der
fortschreitenden technischen und elektronischen Entwicklung im Bereich der
Mediennutzung neu eingefügt worden.
Zu § 7
(alter Fassung) und § 6 Abs. 5 (neuer Fassung):
Nach § 6 Abs. 5 Ziff. 2 neuer Fassung werden die unter § 1
Ziff. 2 und 7 aufgeführten Veranstaltungen
mit 30 % besteuert. Bisher unterlagen diese Veranstaltungen einer
Besteuerung i.H.v. 20 %.
Zu § 7 Abs.
3 (neuer Fassung):
Für das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs
oder ähnlichen Einrichtungen ist die Besteuerung auf der Grundlage der
Veranstaltungsfläche von bisher 2,00 € pro angefangene 10 qm auf 10,00 €pro
angefangene 10 qm angehoben worden.
Zu § 8 (alter
Fassung) und §§ 11, 12 u.13 (neuer Fassung):
Diese umfassenden
Regelungen sind gem. NKAG aus verfahrensrechtlichen Gründen erforderlich. Die
§§ 11, 12 u. 13 gelten nunmehr einheitlich für alle Erhebungsformen dieser
Satzung.
Zu § 9 (alter
Fassung) und § 9 (neuer Fassung)
Nach § 9 alter
Fassung erfolgt die Besteuerung von Spielgeräten und –automaten einheitlich
nach festen Sätzen. Nach § 9 neuer Fassung erfolgt nunmehr für Geldspielgeräte
mit Gewinnmöglichkeit an allen Aufstellungsorten eine einheitliche Besteuerung nach dem Einspielergebnis i.H.v.
12 %. Da die Besteuerung auf Grundlage der durch Lesegeräte nachweisbaren
Einspielergebnisse erfolgt, ist eine Differenzierung der Besteuerung von
Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit, die in Spielhallen aufgestellt werden
zu den in Gaststätten aufgestellten Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit,
nicht mehr gerechtfertigt.
Damit wird der
höchstrichterlichen Rechtsprechung (sh. S. 1 der Vorlage) Rechnung getragen.
Zu § 10 (alter
Fassung) und § 11 (neuer Fassung):
Nr. 2 u. 3:
Die Erhebung der
Vergnügungssteuer als „Jahressteuer“ ist rechtlich unzulässig. § 12 (neuer
Fassung) wird diesem Erfordernis gerecht.
Zu § 13 Abs. 2 in
Verb. mit § 14 Abs. 1 (neuer Fassung):
Künftig soll der
Steuerschuldner eine Steueranmeldung abgeben, d.h. er hat die
Vergnügungssteuer, wie auch bisher schon die Umsatzsteuer, selbst zu berechnen.
Seitens der Samtgemeinde erfolgt dann im Regelfall nur noch eine Gegenprüfung.
Bei Anerkennung der Steueranmeldung durch die Samtgemeinde entfällt die
Festsetzung des Steuerbetrages durch schriftlichen Bescheid.
Zu § 17 (neue
Fassung):
Die bisher geltende
Satzung enthielt keine Regelung zur Durchführung von Außenprüfungen.
Zu § 18 (neue
Fassung):
Datenschutzrechtliche
Bestimmungen sind zwingend in die Satzung aufzunehmen.
Zu § 19 (neue
Fassung):
Die Aufzählung der
einzelnen Ordnungswidrigkeiten dient der Übersichtlichkeit.
Abs. 2 macht deutlich, bis zu welcher Höhe in einem besonderen Verfahren
Verstöße geahndet
werden können
Anlagen: Synopse
Beschlussvorschlag:
Die Neufassung der Vergnügungssteuer-Satzung für die Gemeinde Zernien wird beschlossen. Die beschlossene Fassung ist der Niederschrift als Anlage beizufügen.