Betreff
Neufassung der Vergnügungssteuer-Satzung für die Gemeinde Zernien
Vorlage
22/315/2011
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Aus Gründen der Übersichtlichkeit ist als Anlage eine Synopse der zurzeit noch gültigen Vergnügungssteuersatzung zur Neufassung der Vergnügungssteuersatzung beigefügt.

 

Nach der zurzeit geltenden Vergnügungssteuersatzung (sh. Synopse) werden die im Gemeindegebiet aufgestellten Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit mit einem pauschalen Steuersatz (Stückzahlmaßstab) besteuert.

 

Sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) fordern eine Besteuerung von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit auf der Grundlage des jeweiligen Einspielergebnisses, da über Lesestreifen, mit denen diese Geräte auszustatten sind, ein steuerlicher Bezug nachweislich erbracht werden kann. Für sonstige Spiel- und Geschicklichkeitsgeräte ist die Verwendung des Stückzahlmaßstabes weiterhin zulässig.

Die Ursprungssatzung für die Gemeinde Zernien wurde am 06.02.1986 beschlossen. Eine Überarbeitung der §§ 9 und 10 erfolgte mit der am 30.10.1997 beschlossenen 1. Änderungssatzung. Mit der Satzung über die Umstellung auf Eurobeträge vom 30.08.2001 erfolgte ausschließlich eine Anpassung der im § 4 enthaltenen Steuersätze an die neue Währung.

Bestehende Regelungen sind zum Teil durch verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung bzw. gesetzliche Änderungen überholt und müssen der aktuellen Rechtslage angepasst werden.

 

Nach der z. Zt. geltenden Satzung beträgt der monatliche Steuersatz für Geldspielgeräte, die in Spielhallen aufgestellt sind  180,00 €. Sofern die Geräte in Gaststätten und an vergleichbaren Orten aufgestellt sind, beträgt der Steuersatz monatlich je Gerät 40,00 €.

 

Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat einen Steuersatz von 12% für noch vertretbar gehalten. Gegen die Entscheidung wurden in einem Beschwerdeverfahren vor dem Nds. OVG keine grundlegenden Bedenken erhoben.

Die Verwaltung empfiehlt, für die Besteuerung von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit sowohl in Spielhallen als auch in Gaststätten und sonstigen Orten aus Gründen der Gleichbehandlung einen einheitlichen Steuersatz i.H.v. 12% festzulegen.

Die Besteuerung ist nach der Rechtsprechung auf den im Lesestreifen des Gerätes ausgewiesenen Betrag „Saldo 2“ durchzuführen.

 

     

       

 

 

 

 

Erläuterungen zu den wesentlichen Änderungen unter Hinweis auf die beigefügte Synopse zur Neufassung der Vergnügungssteuer-Satzung

 

Zu § 1

 

Nr. 1:

Nach dem bisherigen Satzungsrecht unterliegen auch karnevalistische Veranstaltungen der Besteuerung. Es wird die Frage aufgeworfen, ob diese Art von Veranstaltungen als „Steuergegenstand“ gestrichen werden sollte.

 

Nr. 5 (Wettterminals) und Nr. 6:

Die Ergänzung bzw. neue Bestimmung ist aufgrund der fortschreitenden technischen und elektronischen Entwicklung im Bereich der Mediennutzung neu eingefügt worden.

 

        Zu § 7 (alter Fassung) und § 6 Abs. 5 (neuer Fassung):

 

Nach § 6 Abs. 5 Ziff. 2 neuer Fassung werden die unter § 1 Ziff. 2 und 7 aufgeführten Veranstaltungen     mit 30 % besteuert. Bisher unterlagen diese Veranstaltungen einer Besteuerung i.H.v. 20 %.

 

        Zu § 7 Abs. 3 (neuer Fassung):

 

Für das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs oder ähnlichen Einrichtungen ist die Besteuerung auf der Grundlage der Veranstaltungsfläche von bisher 2,00 € pro angefangene 10 qm auf 10,00 €pro angefangene 10 qm angehoben worden.

 

Zu § 8 (alter Fassung) und §§ 11, 12 u.13 (neuer Fassung):

 

Diese umfassenden Regelungen sind gem. NKAG aus verfahrensrechtlichen Gründen erforderlich. Die §§ 11, 12 u. 13 gelten nunmehr einheitlich für alle Erhebungsformen dieser Satzung.

 

Zu § 9 (alter Fassung) und § 9 (neuer Fassung)

 

Nach § 9 alter Fassung erfolgt die Besteuerung von Spielgeräten und –automaten einheitlich nach festen Sätzen. Nach § 9 neuer Fassung erfolgt nunmehr für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit an allen Aufstellungsorten eine einheitliche  Besteuerung nach dem Einspielergebnis i.H.v. 12 %. Da die Besteuerung auf Grundlage der durch Lesegeräte nachweisbaren Einspielergebnisse erfolgt, ist eine Differenzierung der Besteuerung von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit, die in Spielhallen aufgestellt werden zu den in Gaststätten aufgestellten Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit, nicht mehr gerechtfertigt. 

Damit wird der höchstrichterlichen Rechtsprechung (sh. S. 1 der Vorlage) Rechnung getragen.

 

Zu § 10 (alter Fassung) und § 11 (neuer Fassung):

 

Nr. 2 u. 3:

Die Erhebung der Vergnügungssteuer als „Jahressteuer“ ist rechtlich unzulässig. § 12 (neuer Fassung) wird diesem Erfordernis gerecht.

 

Zu § 13 Abs. 2 in Verb. mit § 14 Abs. 1 (neuer Fassung):

 

Künftig soll der Steuerschuldner eine Steueranmeldung abgeben, d.h. er hat die Vergnügungssteuer, wie auch bisher schon die Umsatzsteuer, selbst zu berechnen. Seitens der Samtgemeinde erfolgt dann im Regelfall nur noch eine Gegenprüfung. Bei Anerkennung der Steueranmeldung durch die Samtgemeinde entfällt die Festsetzung des Steuerbetrages durch schriftlichen Bescheid.

 

 

Zu § 17 (neue Fassung):

 

Die bisher geltende Satzung enthielt keine Regelung zur Durchführung von Außenprüfungen.

 

Zu § 18 (neue Fassung):

 

Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind zwingend in die Satzung aufzunehmen.

 

Zu § 19 (neue Fassung):

 

Die Aufzählung der einzelnen Ordnungswidrigkeiten dient der Übersichtlichkeit.

       Abs. 2 macht deutlich, bis zu welcher Höhe in einem besonderen Verfahren Verstöße geahndet

       werden können

 

 

Anlagen: Synopse


Beschlussvorschlag:

 

Die Neufassung der Vergnügungssteuer-Satzung für die Gemeinde Zernien wird beschlossen. Die beschlossene Fassung ist der Niederschrift als Anlage beizufügen.