Sachverhalt:
Herr Hans-Jürgen Scharf, Tießauer Str. 30, OT. Tießau, hat für die
Errichtung einer offenen Doppelgarage eine Baugenehmigung beantragt, die vom
Landkreis abgelehnt wurde. Ebenfalls wurde ein Antrag auf Befreiung von den
Festsetzungen des Bebauungsplans abgelehnt.
Der Bebauungsplan
Buhrkenfeld II setzt fest, dass Garagen und Nebengebäude gemäß § 14 Abs. 1
BauNVO im Bereich der nicht überbaubaren
Grundstücksflächen nicht zulässig sind. Wegen dieser Festsetzung hat der
Landkreis die Baugenehmigung versagt und auch eine Befreiung von der
Festsetzung des Bebauungsplans abgelehnt, obwohl die Baugrenze nur geringfügig
überschritten wird (siehe Lageplan aus dem Ablehnungsbescheid vom Landkreis).
Mit Schreiben vom 01.04.2011 beantragt Herr Scharf daher eine Änderung
des Bebauungsplans „Buhrkenfeld II“ dahingehend, dass die textliche Festsetzung
„Garagen und
Nebengebäude gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO sind im Bereich der nicht überbaubaren
Grundstücksflächen nicht zulässig“
gestrichen wird.
Beschlussvorschlag:
Das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans „Buhrkenfeld II“ wird
eingeleitet