Sachverhalt:
Der Vorlage
beigefügt ist der Antrag der GLW-Fraktion.
Im Antrag werden mehrere Fragestellungen vorgetragen,
die nachfolgend beantwortet werde:
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Zu. 1 Die
durchführende Person war der Mitarbeiter des Eigentümers der Fläche.
Zu 2. Den Auftrag hat der Grundstückseigentümer
und Bewirtschafter der Fläche erteilt. Hierzu ist anzumerken, dass nach Aussage
des Grundstückseigentümers der Mitarbeiter nicht den Auftrag hatte, das gesamte
Buschwerk abzusägen. Er sollte lediglich einzelne Äste, welche in den Acker
hinhingen, entfernen.
Zu 3. Die
Vorortüberprüfung hat ergeben, dass der Streifen zur angrenzenden Ackerfläche gehört, nicht
zum öffentlichen Verkehrsraum.
Zu 4. Und 5. Für
den Rückschnitt an Straßen und Wegen im Bereich der Stadt Dannenberg (Elbe)
generell, und somit auch am „Prabstorfer Weg“, wird entsprechend dem Leitfaden "Empfehlungen
zur landschaftsgerechten Heckenpflege" verfahren.
Der Eingriff minimiert sich im Wesentlichen auf die
Herstellung eines ordnungsgemäßen Lichtraumprofiles.
Dem Arbeitskreis für Heckenschutz sind in der Vergangenheit
mehrfach anstehende Maßnahmen zur Kenntnis gegeben worden, mit der Bitte um
Teilnahme oder Übersendung von Anregungen und Verbesserungsvorschlägen. Der AK
Heckenschutz hat auf die Mitteilungen nicht
reagiert. Gegenwärtig gibt es keinen Kontakt zum AK Heckenschutz.
Das Angebot des Arbeitskreises zur Kartierung von nach seiner Auffassung
besonders wertvollen Heckenstrukturen wurde von der Stadt angenommen.
Vertretern des Arbeitskreises sind mehrmals Kartengrundlagen (in
unterschiedlichen Maßstäben) ausgehändigt worden, damit dort die Eintragungen
gemacht werden konnten. Rückläufe hat es nicht gegeben.
Seitens der Stadt Dannenberg (Elbe)
sowie auch seitens der Samtgemeinde Elbtalaue wird aber nach wie vor, wie
bereits aufgeführt, der Leitfaden
"Empfehlungen zur landschaftsgerechten Heckenpflege“ angewendet.
Desweiteren wird entsprechend der Hinweise der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Lüchow-Dannenberg vom 19.04.2010, in Bezug auf das seit dem 01.03.2010 in Kraft getretene neue Bundesnaturschutzgesetzt (BNatSchG) in Verbindung mit dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum BNatSchG ein Gehölzrückschnitt nur in der Zeit vom 01.10. bis 28.02. vorgenommen. Auch innerhalb der Ortschaften wird von dieser Regelung Gebrauch gemacht. Arbeiten zur Verkehrssicherung sind davon ausgenommen.
Beschlussvorschlag: