Betreff
Pflichtenbelehrung der nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder
Vorlage
30/139/2011
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Auch Mitglieder von Ausschüssen nach § 51 Abs. 7 (Beratende Mitglieder) sind auf die Pflichten nach den §§ 25 bis 27 NGO hinzuweisen.

Der Ausschussvorsitzende weist auf die Pflichten der §§ 25 bis 27 NGO der beratenden Mitglieder hin und händigt den Gesetzestext aus.