Betreff
Schutz des Namens oder der Marke "Leufana"
Vorlage
1/104/2011
Art
Mitteilungsvorlage

Sachverhalt:

In der Verwaltungsausschusssitzung der Stadt Hitzacker (Elbe) vom 15.11.2010 ist von Bürgermeister Dr. Jastram die Frage aufgeworfen worden, ob sich die Stadt Hitzacker (Elbe) den Namen „Leuphana“ schützen lassen kann bzw. ob er bereits für die Stadt Hitzacker (Elbe) geschützt ist.

Eine rechtliche Prüfung hat ergeben, dass dies nicht möglich ist, da sowohl ein Schutz des Namens nach § 12 BGB analog als auch durch die entsprechenden Normen des Markengesetzes ausscheidet.

Bevor die Rechtslage erläutert wird, soll nochmals kurz der historische Hintergrund dargelegt werden:

Leuphana ist eine Stadt zur Zeit der Besetzung Germaniens durch die Römer. Ptolemäus erwähnt in Geographica 2,10 einen im besetzten Germanien liegenden Siedlungsplatz namens Leuphana, welcher in Grässes Ortsnamenlexikon der lateinischsprachigen Welt mit Lüneburg gleichgesetzt wurde.

Dies war wohl auch der Anknüpfungspunkt für die Universität, sich diesen Namen zu geben.

Nach letzten Erkenntnissen wurde im Oktober 2010 durch die Universität Lüneburg und deren Archäologen Olaf Fabian und Ivonne Baier Leuphana vermutlich gefunden. Der Expertenkreis hat Leuphana exakt da geortet, wo heute Hitzacker (Elbe) liegt.

Man kann also sagen, dass nach neusten wissenschaftlichen Erkenntnissen aus der Stadt Leuphana das heutige Hitzacker (Elbe) entstanden ist.

Nun zur Rechtslage:

Die Gemeinden und kreisangehörigen Städte führen als Körperschaften öffentlichen  Rechts (= juristische Person des öffentlichen Rechts) nach § 13 I 1 NGO ihren eigenen Namen, wie er durch die örtliche Geschichte überkommen ist und meist auf historische Gegebenheiten zurückweist. Er entsteht mit Entstehung der juristischen Person des öffentlichen Rechts bei gleichzeitiger Begründung der Namensrechte, die als geographische Angabe durchaus älter sein kann als die Körperschaft des öffentlichen Rechts. Dieser Schutz erstreckt sich auch auf Namensänderungen, § 13 I 2 NGO. In gleicher Weise geschützt sind Siegel, Wappen und Flaggen von Gemeinden, § 15 NGO.

Aus diesen Ausführungen wird aber deutlich, dass der Schutz des Namensrechts als absolutes Recht einen Namensträger voraussetzt. Diesen gibt es aber nicht, weil die Stadt Leuphana nicht mehr existiert. Obwohl die Stadt Hitzacker (Elbe) offensichtlich aus der Stadt Leuphana hervorgegangen ist, trägt sie aber nicht diesen Namen, sondern den Namen Hitzacker (Elbe).

Folglich besteht für die Stadt Hitzacker (Elbe) kein Schutz des Namens „Leuphana“ nach § 12 BGB analog. Aus diesem Grund kann es auch nicht zu einer Namensanmaßung im Sinne des § 12 BGB und damit zu einer Rechtsverletzung durch einen Dritten kommen, weil der Schutz des eigenen Namens ja nicht verletzt wird.

Bleibt nur das Markenrecht. Hier könnte man über die Eintragung einer Wortmarke „Leuphana“ nachdenken. Im Markenrecht gilt allerdings das Prioritätsprinzip, so dass derjenige, der die Eintragung zuerst beantragt und nicht gegen Schutzhindernisse verstößt auch den Schutz der Marke beanspruchen und als Inhaber eines älteren Rechts die Eintragung der gleichen Marke verhindern kann.

Wie oben bereits angesprochen wurde, hat sich die Universität Lüneburg den Namen „Leuphana“ bereits schützen und sowohl als deutsche also auch als internationale Wortmarke eintragen lassen. Einen Auszug aus dem Markenregister für die deutsche Marke habe ich zur Kenntnisnahme beigefügt.

Da im Rahmen dieser Markeneintragung von Amts wegen auch absolute Schutzhindernisse geprüft werden und diese offensichtlich nicht vorlagen, sehe ich keine Möglichkeit für die Stadt Hitzacker (Elbe), sich diesen Namen schützen zu lassen.

Im Jahr 2016 läuft der deutsche Markenschutz für Leuphana allerdings aus. Falls die Universität dann kein Interesse mehr an dem Namen hat (wovon nicht ausgegangen werden kann), kann ggf. ein Versuch gestartet werden. Hier muss allerdings bedacht werden, dass ein Markenschutz schnell mehrere tausend Euro kosten kann.

Herr Thiele vom NSGB teilt die oben dargestellte Rechtsauffassung.

 

 


Beschlussvorschlag:

Der folgende Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen!