Sachverhalt:
In der
Verwaltungsausschusssitzung der Stadt Hitzacker (Elbe) vom 15.11.2010 ist von
Bürgermeister Dr. Jastram die Frage aufgeworfen worden, ob sich die Stadt
Hitzacker (Elbe) den Namen „Leuphana“ schützen lassen kann bzw. ob er bereits
für die Stadt Hitzacker (Elbe) geschützt ist.
Eine rechtliche
Prüfung hat ergeben, dass dies nicht möglich ist, da sowohl ein Schutz des
Namens nach § 12 BGB analog als auch durch die entsprechenden Normen des
Markengesetzes ausscheidet.
Bevor die
Rechtslage erläutert wird, soll nochmals kurz der historische Hintergrund
dargelegt werden:
Leuphana ist eine
Stadt zur Zeit der Besetzung Germaniens durch die Römer. Ptolemäus erwähnt in
Geographica 2,10 einen im besetzten Germanien liegenden Siedlungsplatz namens
Leuphana, welcher in Grässes Ortsnamenlexikon der lateinischsprachigen Welt mit
Lüneburg gleichgesetzt wurde.
Dies war wohl auch
der Anknüpfungspunkt für die Universität, sich diesen Namen zu geben.
Nach letzten
Erkenntnissen wurde im Oktober 2010 durch die Universität Lüneburg und deren
Archäologen Olaf Fabian und Ivonne Baier Leuphana vermutlich gefunden. Der
Expertenkreis hat Leuphana exakt da geortet, wo heute Hitzacker (Elbe) liegt.
Man kann also
sagen, dass nach neusten wissenschaftlichen Erkenntnissen aus der Stadt
Leuphana das heutige Hitzacker (Elbe) entstanden ist.
Nun zur Rechtslage:
Die Gemeinden und
kreisangehörigen Städte führen als Körperschaften öffentlichen Rechts (= juristische Person des öffentlichen
Rechts) nach § 13 I 1 NGO ihren eigenen Namen, wie er durch die örtliche
Geschichte überkommen ist und meist auf historische Gegebenheiten zurückweist.
Er entsteht mit Entstehung der
juristischen Person des öffentlichen Rechts bei gleichzeitiger Begründung
der Namensrechte, die als geographische Angabe durchaus älter sein kann als die
Körperschaft des öffentlichen Rechts. Dieser Schutz erstreckt sich auch auf
Namensänderungen, § 13 I 2 NGO. In gleicher Weise geschützt sind Siegel, Wappen
und Flaggen von Gemeinden, § 15 NGO.
Aus diesen
Ausführungen wird aber deutlich, dass der Schutz des Namensrechts als absolutes
Recht einen Namensträger voraussetzt.
Diesen gibt es aber nicht, weil die Stadt Leuphana nicht mehr existiert. Obwohl
die Stadt Hitzacker (Elbe) offensichtlich aus der Stadt Leuphana hervorgegangen
ist, trägt sie aber nicht diesen Namen, sondern den Namen Hitzacker (Elbe).
Folglich besteht
für die Stadt Hitzacker (Elbe) kein Schutz des Namens „Leuphana“ nach § 12 BGB
analog. Aus diesem Grund kann es auch nicht zu einer Namensanmaßung im Sinne
des § 12 BGB und damit zu einer Rechtsverletzung durch einen Dritten kommen,
weil der Schutz des eigenen Namens ja nicht verletzt wird.
Bleibt nur das
Markenrecht. Hier könnte man über die Eintragung einer Wortmarke „Leuphana“
nachdenken. Im Markenrecht gilt allerdings das Prioritätsprinzip, so dass
derjenige, der die Eintragung zuerst beantragt und nicht gegen
Schutzhindernisse verstößt auch den Schutz der Marke beanspruchen und als
Inhaber eines älteren Rechts die Eintragung der gleichen Marke verhindern kann.
Wie oben bereits
angesprochen wurde, hat sich die Universität Lüneburg den Namen „Leuphana“
bereits schützen und sowohl als deutsche
also auch als internationale Wortmarke eintragen lassen. Einen Auszug aus
dem Markenregister für die deutsche Marke habe ich zur Kenntnisnahme beigefügt.
Da im Rahmen dieser
Markeneintragung von Amts wegen auch
absolute Schutzhindernisse geprüft werden und diese offensichtlich nicht
vorlagen, sehe ich keine Möglichkeit für die Stadt Hitzacker (Elbe), sich
diesen Namen schützen zu lassen.
Im Jahr 2016 läuft
der deutsche Markenschutz für Leuphana allerdings aus. Falls die Universität
dann kein Interesse mehr an dem Namen hat (wovon nicht ausgegangen werden
kann), kann ggf. ein Versuch gestartet werden. Hier muss allerdings bedacht
werden, dass ein Markenschutz schnell mehrere tausend Euro kosten kann.
Herr Thiele vom
NSGB teilt die oben dargestellte Rechtsauffassung.
Beschlussvorschlag:
Der folgende
Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen!