Sachverhalt:
Herr Braune ist
seit einiger Zeit Eigentümer der Herrenmühle. Seit dieser Zeit ist der
Wanderweg im Bereich der Herrenmühle unterbrochen bzw. gesperrt, da er sich in
diesem Bereich im Eigentum Herrn Braunes befindet.
Herr Braune
beantragt nun, ihm einen Teil der Zuwegung, nämlich das Flurstück 103/2 zu
veräußern, da es zwischen seinen Grundstücken liegt und durch den
Durchgangsverkehr ohnehin nicht mehr nutzbar ist.
Sollten sich die
Eigentumsverhältnisse in Zukunft ändern und ein möglicher neuer Eigentümer den
Durchgang wieder freigeben, wäre der Zugang zur Brücke nicht mehr gewährt.
Es wird daher
empfohlen, die Parzelle nicht zu veräußern.
Beschlussvorschlag:
An Herrn Martin
Braune, Karlstr. 4, 21244 Buchholz wird das Flurstück 103/2 der Flur 15 (siehe
Anlage) nicht veräußert.