Betreff
Beratung und Beschluss des Haushaltssicherungskonzeptes 2011
Vorlage
20/030/2011
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Kann ein Haushaltsausgleich nicht erreicht werden, so ist ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen (§ 82 VI NGO). Darin ist festzulegen, innerhalb welchen Zeitraums der Haushaltsausgleich erreicht, wie der ausgewiesene Fehlbetrag abgebaut und wie das Entstehen eines neuen Fehlbetrags in künftigen Jahren vermieden werden soll.

Das Haushaltssicherungskonzept ist spätestens mit der Haushaltssatzung zu beschließen und der Kommunalaufsichtsbehörde mit der Haushaltssatzung vorzulegen.

 

Da ein Haushaltsausgleich in 2011 nicht erreicht werden kann, ist ein Haushaltssicherungskonzept erarbeitet worden.

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt das dem Haushaltsplan 2011 als Anlage beigefügte Haushaltssicherungskonzept 2011 der Gemeinde Gusborn.