Sachverhalt:
Die Biogas Breese
in der Marsch GbR hat in 2006/2007 eine Biogasanlage in Breese / Marsch
errichtet. Die Anlage wurde seinerzeit im Rahmen einer Privilegierung gem. § 35
Abs. 1 Nr. 6 Baugesetzbuch (BauGB) errichtet.
Seit 2007 wird aus
dieser Anlage die Ortschaft Breese / Marsch mit Wärme aus der
Produktionsabwärme der Stromerzeugung der Biogasanlage versorgt. Als Redundanz
und Spitzenlastabdeckung ist in der Ortslage Breese / Marsch eine
Hackschnitzelheizanlage errichtet worden, so dass eine durchgehende
Wärmelieferung garantiert werden kann.
Die GbR beabsichtigt die Erweiterung des Wärmenetzes in Richtung Gümse. Mit
dieser Konzeption ist sie auch eine der Siegerinnen im Wettbewerb
Bioenergiedörfer in der Bioenergie-Region Wendland-Elbetal geworden.
Die Maßnahme wurde zwischenzeitlich konkretisiert. Eine Vorentwurfsplanung und
eine Wärmebedarfsermittlung wurden erarbeitet. Hieraus ergibt sich die
Notwendigkeit einer Zusatzheizung zur
Spitzenlastabdeckung mit ca. 600 KW Leistung. Grundlage der Wärmebedarfsermittlung
war die Vorstellung des Vorhabens den möglichen Abnehmern der Wärme. Ca. 70 %
der Anwohner haben ihr Interesse an einer Versorgung aus der Biogasanlage
bekundet.
Zur Spitzenlastabdeckung ist eine Hackschnitzelheizung vorgesehen, damit die
Durchgängigkeit der Nutzung erneuerbarer Energien gewahrt bleibt.
Die Ortslage Gümse bietet keine Möglichkeit der Errichtung eines „Heizwerkes“
wegen der fehlenden Möglichkeit der Errichtung einer Lager- und
Trocknungshalle. Auch ist die hydraulische Einbindung einer weiteren
Wärmequelle, weit ab von dem Hauptwärmeerzeuger (Biogasanlage), nicht sicher zu
gewährleisten. In der Lagerhalle sollen aus der Region angelieferte
Hackschnitzel (Durchforstungsholz und Material aus Schnittarbeiten entlang der Straßen
an den Wegeseitenräumen) im Sommer aus der Abwärme der Biogasanlage getrocknet
werden. Dieses Material dient der eigenen Anlage. Zusätzlich ist beabsichtigt
überschüssiges Material an andere Hackschnitzelanlagen zu veräußern.
Im Zuge der Überlegungen der Trocknung und des vergrößerten Betriebes, ist die
Schaffung eines weiteren Arbeitsplatzes notwendig.
Die Verwaltung hat mit dem Landkreis die planungsrechtliche Möglichkeit der
Errichtung der weiteren Anlage im Außenbereich erörtert. Eine Teilhabe an der
vorhandenen Privilegierung für die Biogasanlage wird in Frage gestellt. Weitere
Privilegierungstatbestände nach § 35 BauGB lassen sich nicht ableiten. Wegen
der räumlichen Ausdehnung des dann neu entstehenden Gebietes, neben der
geplanten Heizanlage stehen dort bereits die Biogasanlage und ein Schweinestall
(errichtet im Rahmen einer Privilegierung gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB), ist
die Überprüfung und Absicherung des Standortes durch entsprechende
Bauleitplanverfahren notwendig. Eine
Änderung des zzt. gültigen Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde
Elbtalaue wird daher erforderlich. Vorbehaltlich der Beschlussfassung über die
Änderung des Flächennutzungsplans, hat der Rat der Stadt Dannenberg (Elbe) den Beschluss zur Aufstellung eines
Bebauungsplanes gefasst
Beschlussvorschlag:
Der
Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Elbtalaue, im Bereich der ehem.
Samtgemeinde Dannenberg (Elbe), OT. Breese/Gümse, ist für die Erweiterung der
Biogasanlage Breese/Gümse fortzuschreiben.