Sachverhalt:
Die Biogas Breese in der Marsch GbR hat in 2006/2007 eine Biogasanlage in
Breese / Marsch errichtet. Die Anlage wurde seinerzeit im Rahmen einer
Privilegierung gem. § 35 Abs. 1 Nr. 6 Baugesetzbuch (BauGB) errichtet.
Seit 2007 wird aus dieser
Anlage die Ortschaft Breese / Marsch mit Wärme aus der Produktionsabwärme der
Stromerzeugung der Biogasanlage versorgt. Als Redundanz und
Spitzenlastabdeckung ist in der Ortslage Breese / Marsch eine
Hackschnitzelheizanlage errichtet worden, so dass eine durchgehende
Wärmelieferung garantiert werden kann.
Die GbR beabsichtigt die Erweiterung des Wärmenetzes in Richtung Gümse. Mit
dieser Konzeption ist sie auch eine der Siegerinnen im Wettbewerb
Bioenergiedörfer in der Bioenergie-Region Wendland-Elbetal geworden.
Die Maßnahme wurde zwischenzeitlich konkretisiert. Eine Vorentwurfsplanung und
eine Wärmebedarfsermittlung wurden erarbeitet. Hieraus ergibt sich die
Notwendigkeit einer Zusatzheizung zur
Spitzenlastabdeckung mit ca. 600 KW Leistung. Grundlage der
Wärmebedarfsermittlung war die Vorstellung des Vorhabens den möglichen
Abnehmern der Wärme. Ca. 70 % der Anwohner haben ihr Interesse an einer
Versorgung aus der Biogasanlage bekundet.
Zur Spitzenlastabdeckung ist eine Hackschnitzelheizung vorgesehen, damit die
Durchgängigkeit der Nutzung erneuerbarer Energien gewahrt bleibt.
Die Ortslage Gümse bietet keine Möglichkeit der Errichtung eines „Heizwerkes“
wegen der fehlenden Möglichkeit der Errichtung einer Lager- und
Trocknungshalle. Auch ist die hydraulische Einbindung einer weiteren
Wärmequelle, weit ab von dem Hauptwärmeerzeuger (Biogasanlage), nicht sicher zu
gewährleisten. In der Lagerhalle sollen aus der Region angelieferte
Hackschnitzel (Durchforstungsholz und Material aus Schnittarbeiten entlang der
Straßen an den Wegeseitenräumen) im Sommer aus der Abwärme der Biogasanlage
getrocknet werden. Dieses Material dient der eigenen Anlage. Zusätzlich ist
beabsichtigt überschüssiges Material an andere Hackschnitzelanlagen zu
veräußern.
Im Zuge der Überlegungen der Trocknung und des vergrößerten Betriebes, ist die
Schaffung eines weiteren Arbeitsplatzes notwendig.
Die Verwaltung hat mit dem Landkreis die planungsrechtliche Möglichkeit der
Errichtung der weiteren Anlage im Außenbereich erörtert. Eine Teilhabe an der
vorhandenen Privilegierung für die Biogasanlage wird in Frage gestellt. Weitere
Privilegierungstatbestände nach § 35 BauGB lassen sich nicht ableiten. Wegen
der räumlichen Ausdehnung des dann neu entstehenden Gebietes, neben der
geplanten Heizanlage stehen dort bereits die Biogasanlage und ein Schweinestall
(errichtet im Rahmen einer Privilegierung gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB), ist
die Überprüfung und Absicherung des Standortes im Rahmen eines
Bauleitplanverfahrens notwendig. Daneben ist eine Änderung des zzt. gültigen
Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Elbtalaue notwendig, um die Aufstellung
eines Bebauungsplanes planerisch vorzubereiten. Hierzu ist ein Antrag bei der
Samtgemeinde zu stellen.
Beschlussvorschlag:
- Das Verfahren zur Aufstellung des
Bebauungsplanens Biogasanlage Breese / Gümse wird eingeleitet.
- Bei der Samtgemeinde Elbtalaue wird ein
Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Änderung des
Flächennutzungsplanes gestellt.