Sachverhalt:
Eine Nutzung dieser Art richtet
sich nach bürgerlichem Recht und kann nicht über eine Sondernutzungssatzung
geregelt werden.
Durch die starke Zunahme der
regenerativen Energiegewinnung kommt es seit längerer Zeit zu einer vermehrten
Nutzung von öffentlichen Verkehrsflächen zur Verlegung von
Einspeisungsleitungen. Diese Verlegung stellt eine über den allgemeinen Bedarf
gültige Nutzung dar.
Der Antragssteller erzielt einen
wirtschaftlichen Vorteil durch diese Verlegung. Dies rechtfertigt die Erhebung
eines Nutzungsentgeltes.
Bisher war die Höhe der
Nutzungsentgelte der Höhe nach nicht geregelt. Um alle Nutzer gleich zu
behandeln, sollte eine Grundsatzentscheidung hierzu gefasst werden.
Außerdem obliegt dem
Antragssteller die Verkehrssicherungspflicht für die von ihm genutzten
Flächen.. Dieses ist rechtssicher in Form einer entsprechenden Vereinbarung zu
regeln.
Aus Sicht der Verwaltung und um
die Gleichbehandlung aller Antragssteller zu erzielen, ist eine Staffelung nach
Länge der Leitungen sinnvoll. Die Nutzungsentgelte sollten die im
Beschlussvorschlag aufgeführten Höhen betragen.
Der Mindestbetrag sollte nicht
unter 10,-- € liegen, da hierdurch gerade die Bearbeitungs- und Buchungskosten
gedeckt werden.
Beschlussvorschlag:
Grundsätzlich wird beschlossen,
die Gebühren für die Nutzung von Straßen und Straßenseitenräumen jährlich pro
Meter wie folgt zu berechnen:
bis 100 m = 0,30 €, mindestens
10,00 €
von 101 m – 1000 m = 0,20 €
ab 1001
m = 0,15 € je lfd. m pro Jahr