Betreff
Grundsatzbeschluss zur Nutzung von Straßen und Straßenseitenräumen
Vorlage
31/595/2010
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Eine Nutzung dieser Art richtet sich nach bürgerlichem Recht und kann nicht über eine Sondernutzungssatzung geregelt werden.

Durch die starke Zunahme der regenerativen Energiegewinnung kommt es seit längerer Zeit zu einer vermehrten Nutzung von öffentlichen Verkehrsflächen zur Verlegung von Einspeisungsleitungen. Diese Verlegung stellt eine über den allgemeinen Bedarf gültige Nutzung dar.

Der Antragssteller erzielt einen wirtschaftlichen Vorteil durch diese Verlegung. Dies rechtfertigt die Erhebung eines Nutzungsentgeltes.

Bisher war die Höhe der Nutzungsentgelte der Höhe nach nicht geregelt. Um alle Nutzer gleich zu behandeln, sollte eine Grundsatzentscheidung hierzu gefasst werden.

Außerdem obliegt dem Antragssteller die Verkehrssicherungspflicht für die von ihm genutzten Flächen.. Dieses ist rechtssicher in Form einer entsprechenden Vereinbarung zu regeln.

 

Aus Sicht der Verwaltung und um die Gleichbehandlung aller Antragssteller zu erzielen, ist eine Staffelung nach Länge der Leitungen sinnvoll. Die Nutzungsentgelte sollten die im Beschlussvorschlag aufgeführten Höhen betragen.

 

Der Mindestbetrag sollte nicht unter 10,-- € liegen, da hierdurch gerade die Bearbeitungs- und Buchungskosten gedeckt werden.

 

 


Beschlussvorschlag:

Grundsätzlich wird beschlossen, die Gebühren für die Nutzung von Straßen und Straßenseitenräumen jährlich pro Meter wie folgt zu berechnen:

bis 100 m = 0,30 €, mindestens 10,00 €

von 101 m – 1000 m = 0,20 €

ab 1001 m = 0,15 € je lfd. m pro Jahr