Betreff
Ausweisung von Flächen für eine Photovoltaik-Freiflächenanlage, a) Antrag zur Änderung des Flächennutzungsplans bei der Samtgemeinde Elbtalaue, b) Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB für die Aufstellung eines Bebauungsplans in der Gemarkung Harlingen
Vorlage
30/527/2010
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Die Herren Jörg und Jens Jahnke aus Harlingen haben für die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage in der Gemarkung Harlingen, Flur 6, Flurstück 47/2 (s. Auszug aus der Flurkarte) die Aufstellung eines Bebauungsplans beantragt. Das Grundstück liegt im Außenbereich und im Landschaftsschutzgebiet Elbhöhen-Drawehn.

 

Für die geplante Errichtung einer PV-Freiflächenanlage auf dem ca. 1,1 ha großen Grundstück zwischen der Harlinger Straße und der Bahnlinie sind folgende Planverfahren notwendig:

  1. Entlassung des Planbereichs aus dem Landschaftsschutzgebiet durch den Landkreis Lüchow Dannenberg,
  2. Änderung des Flächennutzungsplans der Samtgemeinde Elbtalaue
  3. Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans durch die Stadt Hitzacker (Elbe).

 

Photovoltaikanlagen im Außenbereich sind keine privilegierten Vorhaben im Sinne des § 35 (1) BauGB. Eine Genehmigungsfähigkeit als sonstiges Vorhaben nach § 35 (2) BauGB ist nicht gegeben, da in der Regel davon auszugehen ist, dass in § 35 (3) genannte öffentliche Belange beeinträchtigt sein werden. Hierzu zählen insbesondere

-       Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege,

-       Belange der Erhaltung der natürlichen Eigenart der Landschaft oder des Landschaftsbildes und ihres Erholungswertes,

-       Belange der Erhaltung des kulturellen Erbes oder

-       Widersprüche zu Darstellungen des Flächennutzungsplans.

Insofern sind eine vorbereitende (der F-Plan) und eine verbindliche (der B-Plan) Bauleitplanung nach dem BauGB erforderlich, wobei für den Betreiber der Anlage der Bebauungsplan Voraussetzung ist, um die Zahlung der Einspeisevergütung für den Strom aus der großflächigen Photovoltaikanlage beanspruchen zu können.

Die geplante Photovoltaikanlage im Außenbereich ist daher nur möglich, wenn dies ausdrücklicher Planungswille der Gemeinde ist und öffentliche und/ oder private Belange im Rahmen der Bauleitplanung abgearbeitet werden.

 

Hierfür ist es zunächst erforderlich, bei der Samtgemeinde Elbtalaue eine Fortschreibung des Flächennutzungsplans und beim Landkreis Lüchow-Dannenberg eine Neuabgrenzung des Landschftsschutzgebietes zu beantragen. In Abhängigkeit von der Zustimmung der Samtgemeinde Elbtalaue über den Antrag zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans ist gleichzeitig der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans für diesen Bereich zu fassen. Erforderliche Schritte zur planerischen Einleitung des B-Planverfahrens werden nach  Einleitung des Änderungsverfahrens bei der Samtgemeinde erfolgen.

Kosten der Bauleitpläne können über städtebauliche Verträge auf die Antragsteller übertragen werden.

 


Beschlussvorschlag:

a)      Die Fortschreibung des Flächennutzungsplans wird bei der Samtgemeinde Elbtalaue beantragt.

b)      Für den Bereich der Photovoltaik-Freiflächenanlage in der Gemarkung Harlingen wird ein Bebauungsplan mit den erforderlichen Fachplanungen aufgestellt. Die Kosten des Bebauungsplans haben die Veranlasser zu tragen. Die Zahlungsverpflichtung wird über einen städtebaulichen Vertrag geregelt.