Sachverhalt:
Die Herren Jörg und
Jens Jahnke aus Harlingen haben für die Errichtung einer
Photovoltaik-Freiflächenanlage in der Gemarkung Harlingen, Flur 6, Flurstück
47/2 (s. Auszug aus der Flurkarte) die Aufstellung eines Bebauungsplans
beantragt. Das Grundstück liegt im Außenbereich und im Landschaftsschutzgebiet
Elbhöhen-Drawehn.
Für die geplante
Errichtung einer PV-Freiflächenanlage auf dem ca. 1,1 ha großen Grundstück
zwischen der Harlinger Straße und der Bahnlinie sind folgende Planverfahren
notwendig:
- Entlassung des Planbereichs aus dem
Landschaftsschutzgebiet durch den Landkreis Lüchow Dannenberg,
- Änderung des Flächennutzungsplans der
Samtgemeinde Elbtalaue
- Aufstellung eines vorhabenbezogenen
Bebauungsplans durch die Stadt Hitzacker (Elbe).
Photovoltaikanlagen im Außenbereich sind keine privilegierten Vorhaben im
Sinne des § 35 (1) BauGB. Eine Genehmigungsfähigkeit als sonstiges Vorhaben
nach § 35 (2) BauGB ist nicht gegeben, da in der Regel davon auszugehen ist,
dass in § 35 (3) genannte öffentliche Belange beeinträchtigt sein werden.
Hierzu zählen insbesondere
- Belange des
Naturschutzes und der Landschaftspflege,
- Belange der
Erhaltung der natürlichen Eigenart der Landschaft oder des Landschaftsbildes
und ihres Erholungswertes,
- Belange der
Erhaltung des kulturellen Erbes oder
- Widersprüche zu
Darstellungen des Flächennutzungsplans.
Insofern sind eine vorbereitende (der F-Plan) und eine verbindliche (der
B-Plan) Bauleitplanung nach dem BauGB erforderlich, wobei für den Betreiber der
Anlage der Bebauungsplan Voraussetzung ist, um die Zahlung der
Einspeisevergütung für den Strom aus der großflächigen Photovoltaikanlage
beanspruchen zu können.
Die geplante Photovoltaikanlage im Außenbereich ist daher nur möglich,
wenn dies ausdrücklicher Planungswille der Gemeinde ist und öffentliche und/
oder private Belange im Rahmen der Bauleitplanung abgearbeitet werden.
Hierfür
ist es zunächst erforderlich, bei der Samtgemeinde Elbtalaue eine
Fortschreibung des Flächennutzungsplans und beim Landkreis Lüchow-Dannenberg
eine Neuabgrenzung des Landschftsschutzgebietes zu beantragen. In Abhängigkeit
von der Zustimmung der Samtgemeinde Elbtalaue über den Antrag zur
Fortschreibung des Flächennutzungsplans ist gleichzeitig der Beschluss über die
Aufstellung eines Bebauungsplans für diesen Bereich zu fassen. Erforderliche
Schritte zur planerischen Einleitung des B-Planverfahrens werden nach Einleitung des Änderungsverfahrens bei der
Samtgemeinde erfolgen.
Kosten
der Bauleitpläne können über städtebauliche Verträge auf die Antragsteller übertragen
werden.
Beschlussvorschlag:
a)
Die
Fortschreibung des Flächennutzungsplans wird bei der Samtgemeinde Elbtalaue
beantragt.
b)
Für den
Bereich der Photovoltaik-Freiflächenanlage in der Gemarkung Harlingen wird ein
Bebauungsplan mit den erforderlichen Fachplanungen aufgestellt. Die Kosten des
Bebauungsplans haben die Veranlasser zu tragen. Die Zahlungsverpflichtung wird
über einen städtebaulichen Vertrag geregelt.