Betreff
Beschlussfassung gemäß § 68 Abs. 7 NGO über die Beauftragung einer Person mit der allgemeinen Vertretung des Bürgermeisters
Vorlage
1/512/2010
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Da der Bürgermeister sowohl die repräsentativen Aufgaben der Gemeinde als auch die Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, hat der Rat gemäß § 68 Abs. 7 NGO auf Vorschlag des Bürgermeisters einen allgemeinen Vertreter (Verwaltungsvertreter) durch Beschluss zu beauftragen.

 

Als allgemeiner Vertreter kann eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter der Gemeinde, mit dessen Zustimmung ein Ratsmitglied oder eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter der Samtgemeinde beauftragt werden. Aus Effektivitätsgründen sollte wie in der Vergangenheit ein Ratsmitglied beauftragt werden.

Der Rat kann in diesem Zusammenhang gem. §§ 195, 6 NBG beschließen, dass der allgemeine Vertreter in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen wird. Von dieser Möglichkeit sollte aufgrund der herausgehobenen und verantwortungsvollen Stellung Gebrauch gemacht werden.

Die Pflichten eines Ehrenbeamten decken sich im Wesentlichen mit denen eines Berufsbeamten. Danach hat ein Beamter u. a. seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen, bei politischer Bestätigung Zurückhaltung zu bewahren und sein Amt uneigennützig zu verwalten. Außerdem ist er zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet und kann nur dann als Zeuge aussagen, wenn er hierzu eine Genehmigung besitzt. Wie jeder Beamte, so kann auch ein Ehrenbeamter bei einem Dienstvergehen dienst-ordnungsrechtlich verantwortlich gemacht werden.

In diesem Fall ist dem allgemeinen Vertreter eine Ernennungsurkunde auszuhändigen, mittels der das Ehrenbeamtenverhältnis für die Dauer der Wahlperiode (bis 31.10.2011) begründet wird. Im Anschluss daran ist der Diensteid in folgendem Wortlaut abzuleisten.

Ich schwöre, dass ich, getreu den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates, meine Kraft dem Volke und dem Lande widmen, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die Niedersächsische Verfassung wahren und verteidigen, in Gehorsam gegen die Gesetze meine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegenüber jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."
Der Eid kann auch ohne die Worte "So wahr mir Gott helfe" geleistet werden.

 


1.       Der Rat beauftragt auf Vorschlag des Bürgermeisters gem. § 68 Abs. 7 NGO ein Ratsmitglied mit der allgemeinen Vertretung des Bürgermeisters. Als allgemeiner Vertreter wird beauftragt: ______________

2.       Der allgemeine Vertreter wird gem. §§ 195, 6 NBG für die Dauer der Wahlperiode (bis zum 31.10.2011) in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen. Im Anschluss ist der Diensteid durch den Bürgermeister abzunehmen und die Ernennungsurkunde auszuhändigen.

.