Sachverhalt:
Da der Bürgermeister sowohl die repräsentativen Aufgaben der Gemeinde als auch die Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, hat der Rat gemäß § 68 Abs. 7 NGO auf Vorschlag des Bürgermeisters einen allgemeinen Vertreter (Verwaltungsvertreter) durch Beschluss zu beauftragen.
Als allgemeiner
Vertreter kann eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter der Gemeinde, mit
dessen Zustimmung ein Ratsmitglied oder eine Beschäftigte oder ein
Beschäftigter der Samtgemeinde beauftragt werden. Aus Effektivitätsgründen
sollte wie in der Vergangenheit ein Ratsmitglied beauftragt werden.
Der Rat kann in
diesem Zusammenhang gem. §§ 195, 6 NBG beschließen, dass der allgemeine
Vertreter in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen wird. Von dieser Möglichkeit
sollte aufgrund der herausgehobenen und verantwortungsvollen Stellung Gebrauch
gemacht werden.
Die Pflichten eines
Ehrenbeamten decken sich im Wesentlichen mit denen eines Berufsbeamten. Danach
hat ein Beamter u. a. seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen, bei
politischer Bestätigung Zurückhaltung zu bewahren und sein Amt uneigennützig zu
verwalten. Außerdem ist er zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet und kann nur
dann als Zeuge aussagen, wenn er hierzu eine Genehmigung besitzt. Wie jeder
Beamte, so kann auch ein Ehrenbeamter bei einem Dienstvergehen
dienst-ordnungsrechtlich verantwortlich gemacht werden.
In diesem Fall ist
dem allgemeinen Vertreter eine Ernennungsurkunde auszuhändigen, mittels der das
Ehrenbeamtenverhältnis für die Dauer der Wahlperiode (bis 31.10.2011) begründet wird. Im Anschluss daran ist der
Diensteid in folgendem Wortlaut abzuleisten.
Ich schwöre, dass
ich, getreu den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen
Rechtsstaates, meine Kraft dem Volke und dem Lande widmen, das Grundgesetz für
die Bundesrepublik Deutschland und die Niedersächsische Verfassung wahren und
verteidigen, in Gehorsam gegen die Gesetze meine Amtspflichten gewissenhaft
erfüllen und Gerechtigkeit gegenüber jedermann üben werde. So wahr mir Gott
helfe."
Der Eid kann auch ohne die Worte "So wahr mir Gott helfe" geleistet
werden.
1. Der Rat beauftragt auf Vorschlag des Bürgermeisters gem. § 68 Abs. 7 NGO ein Ratsmitglied mit der allgemeinen Vertretung des Bürgermeisters. Als allgemeiner Vertreter wird beauftragt: ______________
2. Der allgemeine Vertreter wird gem. §§ 195, 6 NBG für die Dauer der Wahlperiode (bis zum 31.10.2011) in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen. Im Anschluss ist der Diensteid durch den Bürgermeister abzunehmen und die Ernennungsurkunde auszuhändigen.
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