Sachverhalt:
Bei der Straße
„Wiesengrund“ handelt es sich um eine Erschließungsanlage innerhalb der
geschlossenen Ortslage.
Die Straße dient
der Erschließung bebaubarer Grundstücke.
Die erstmalige
Herstellung dieser Erschließungsanlage ist unter Beachtung der
Herstellungsmerkmale nach der in der Gemeinde geltenden
Erschließungsbeitragssatzung noch nicht abgeschlossen. Auf den nachfolgenden
Auszug aus der Erschließungsbeitragssatzung wird verwiesen:
„Merkmale
der endgültigen Herstellung von Erschließungsanlagen
(1) Straßen,
Wege und Plätze, Fußwege und Wohnwege sowie Sammelstraßen (Anlagen nach § 127
Abs. 2 Nr. 1 - 3 BauGB) sind endgültig hergestellt, wenn
a) sie
an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße angeschlossen sind,
b) die
Gemeinde Eigentümerin ihrer Flächen ist,
c) die
Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen vorhanden sind.
(2) Dabei sind hergestellt
a) Fahrbahn, Geh- und Radwege sowie Mischflächen
(Kombination aus Fahrbahn und Gehweg ohne Abgrenzung untereinander), wenn sie
einen Unterbau und eine Decke aus Pflaster, Asphalt, Teer, Beton oder einem
ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise aufweisen,
b) die Fußwege und Wohnwege, wenn sie eine
Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphalt, Teer, Beton oder einem ähnlichen
Material neuzeitlicher Bauweise oder eine wassergebundene Decke (Lehmkies,
Grand, Schotterrasen o.ä.) erhalten haben,
c) die Entwässerungsanlagen, wenn die
Straßenrinnen, die Straßeneinläufe und die zur Ableitung des
Straßenoberflächenwassers erforderlichen Leitungen betriebsfertig hergestellt
sind,
d) die
Beleuchtungseinrichtungen, wenn eine der Größe der Anlage und den örtlichen
Verhältnissen angepasste Anzahl von Beleuchtungskörpern hergestellt ist.“
- Die Fahrbahn verfügt über keine
endgültig hergestellte „Decke“.
- Die Tragfähigkeit des Unterbaus bedarf
einer bautechnischen Überprüfung und
- die Straßenentwässerung ist gem. (2) c)
nicht hergestellt.
Als Teileinrichtung
der Straße ist allein die Straßenbeleuchtung endgültig hergestellt. Im Rahmen
einer Kostenspaltung könnten die hierfür entstandenen beitragsfähigen
Herstellungskosten mit den Anliegern abgerechnet werden.
Sollte die Gemeinde
nunmehr die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage beschließen, könnte
nach ihrer Fertigstellung die Abrechnung der Erschließungskosten mit einem
Anliegeranteil in Höhe von 90 % erfolgen.
Nach dem
Baugesetzbuch (BauGB) sind die Gemeinden bei der erstmaligen Herstellung einer
Erschließungsanlage verpflichtet auf Grundlage einer Satzung Erschließungsbeiträge zu erheben. Ein
Verzicht auf die Erhebung von Beiträgen stellt eine Verletzung geltenden Rechts
und die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes mit allen sich daraus für
die Entscheidungsträger ergebenden rechtlichen Konsequenzen dar.
Ein Ausbessern
schadhafter Stellen würde die endgültige Herstellung und das Entstehen der
endgültigen Beitragspflicht für die Anlieger nur verzögern.
Als zwingend
erforderlich wird die Herstellung einer ordnungsgemäßen Gosse zur Aufnahme und
Ableitung des Oberflächenwassers angesehen. Damit wird auch die endgültige
Herstellung der Fahrbahn unausweichlich.
Die Verwaltung
empfiehlt in Verbindung mit einem Ausbauplan einen Beschluss über den
endgültigen Ausbau zu fassen.
Unter Berücksichtigung
der bisher entstandenen
Herstellungskosten ( Unterbau, Tragschicht, Straßenbeleuchtung) und auf
Grundlage einer Kostenermittlung für den restlichen Ausbau könnten
Vorauszahlungen in Höhe von 50 % der zu erwartenden Gesamtkosten erhoben werden.
Der endgültige Ausbau sollte dann 2011/2012 erfolgen.
Beschlussvorschlag: