Sachverhalt:
Aufgrund der Neubildung des Verwaltungsausschusses verlieren die stellvertretenden Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeister ihre Funktion, da sie für den Moment der Neubildung nicht mehr Beigeordnete sind. Da sie auch keinen Anspruch darauf haben, erneut in den Verwaltungsausschuss entsandt zu werden, müssen die stellvertretenden Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeister neu gewählt werden.
Gemäß § 68 Abs. 6 in Verbindung mit § 61 Abs. 6 NGO wählt der Rat aus den Beigeordneten des Verwaltungsausschusses bis zu drei Vertreterinnen oder Vertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, die sie oder ihn bei der repräsentativen Vertretung der Stadt, bei der Einberufung des Rates und des Verwaltungsausschusses einschl. der Aufstellung der Tagesordnung, der Leitung der Sitzungen des Verwaltungsausschusses, der Verpflichtung der Ratsmitglieder und ihrer Pflichtenbelehrung vertreten. Diese Aufzählung der Aufgaben ist abschließend.
Die Vertretung des Bürgermeisters nach § 61 Abs. 6 NGO ist eine Verhinderungsvertretung. Sie sind somit nicht ständige Vertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.
Der Rat bestimmt die Reihenfolge der Vertretung, wenn sie bestehen soll. Wird keine Reihenfolge festgelegt, gelten die Vertreterinnen und Vertreter als gleichberechtigt.
Die Vertretung findet gemäß § 68 Abs. 6 NGO bei Verhinderung des Bürgermeisters auch beim Ratsvorsitz statt.
Die Vertreterinnen und Vertreter führen die Bezeichnung „stellvertretende Bürgermeisterin“ oder „stellvertretender Bürgermeister“.
Für die Wahl gelten die Regelungen des § 48 NGO.
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt
zunächst die Anzahl (bis zu drei) der Stellvertreterinnen und Stellvertreter
der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Sollen mehrere gewählt werden,
beschließt der Rat im Anschluss die Reihenfolge, wenn eine bestehen soll.
Danach wird die
Wahl der Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter gem. den Bestimmungen des § 48
NGO durchgeführt.