Betreff
Neubildung des Verwaltungsausschusses
Vorlage
11/452/2010
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Mit Datum vom 20.08.2010 hat die CDU-Fraktion im Rat der Stadt Dannenberg (Elbe) mitgeteilt, dass sie sich mit sofortiger Wirkung mit Ratsherrn Günter Voß zu einer Gruppe zusammenschließt. Dadurch hat die Gruppe CDU-Voß mit 11 Mandatsträgern die absolute Mehrheit im Rat der Stadt Dannenberg (Elbe).

Aufgrund der geänderten Mehrheitsverhältnisse im Rat hat die CDU-Fraktion gleichzeitig eine Neubildung der Ausschüsse beantragt.

 

Gem. § 56 Abs. 3 Satz 5 in Verbindung mit § 51 Abs. 9 Satz 2 NGO muss der Verwaltungsausschuss neu gebildet werden, wenn seine Zusammensetzung nicht mehr dem Verhältnis der Stärke der Fraktionen und Gruppen des Rates entspricht und ein Antrag auf Neubesetzung gestellt wird.

 

Im vorliegenden Fall liegen sowohl die formellen sowie die materiellen Voraussetzungen dieser Norm vor.

 

Das Vorliegen der materiellen Voraussetzung belegt der Vergleich der Sitzverteilung aus dem aktuellen Stärkeverhältnis mit der Sitzverteilung des neuen Stärkeverhältnisses (siehe Anlage).

Die Sitzverteilung auf die Fraktionen und Gruppen erfolgt dabei gemäß § 51 Abs. 2 NGO nach dem Proportionalverfahren Hare-Niemeyer.

 

Hiernach ist zu erkennen, dass die Gruppe CDU-Voß auch bei unterschiedlichen Konstellationen nunmehr Anspruch auf 4 Sitze (vorher 3) im Verwaltungsausschuss hat.

 

Die Zusammensetzung der Ausschüsse entspricht daher nicht mehr dem Verhältnis der Stärke der Fraktionen und Gruppen des Rates. Die materielle Voraussetzung liegt damit vor.

 

Die formelle Voraussetzung ist durch den eben genannten Antrag gegeben. Antragsberechtigt ist dabei die Gruppe oder Fraktion, die sich aufgrund des geänderten Stärkeverhältnisses hinsichtlich der Zusammensetzung der Ausschüsse im Nachteil sieht. Da die Gruppe CDU-Voß durch die aktuelle Zusammensetzung der Ausschüsse wie oben dargelegt benachteiligt ist, liegt die Antragsberechtigung vor. Die formellen Voraussetzungen sind demnach auch gegeben.

 

Der Verwaltungsausschuss besteht gemäß § 56 Abs. 1 NGO in Verbindung mit § 69 Abs. 1 NGO in Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden aus der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder dem ehrenamtlichen Bürgermeister, den Beigeordneten und den Mitgliedern nach § 51 Abs. 4 Satz 1 NGO (Grundmandatsinhaber).

 

Die Stadtdirektorin oder der Stadtdirektor gehört dem Verwaltungsausschuss mit beratender Stimme an. Den Vorsitz führt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.

 

Der Rat hat nunmehr aus den oben genannten Gründen aus der Mitte der Ratsmitglieder die Beigeordneten neu zu bestimmen. Bei der Sitzverteilung ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Wahlvorschlag derjenigen Fraktion oder Gruppe anzurechnen, die sie oder ihn vorgeschlagen hat.

 

Die bereits in der konstituierenden Sitzung für die Dauer der Wahlperiode beschlossene Erhöhung der Beigeordneten um 2 bleibt bestehen.

 

Für jedes Ratsmitglied, das dem Verwaltungsausschuss angehört, ist zudem eine Vertreterin oder ein Vertreter namentlich neu zu bestimmen. Vertreterinnen und Vertreter, die von der gleichen Fraktion oder Gruppe benannt worden sind, vertreten sich untereinander. Ist eine Fraktion oder Gruppe nur durch ein Mitglied im Verwaltungsausschuss vertreten, so kann von ihr eine zweite Vertreterin oder ein zweiter Vertreter bestimmt werden.

 

Die Sitzverteilung und die namentliche Besetzung des VA stellt der Rat gem. § 56 Abs. 3 Satz 1 NGO in Verbindung mit § 51 Abs. 5 NGO durch Beschluss fest.

 

Diese Notwendigkeit ergibt sich nicht nur dann, wenn zu Beginn der Wahlperiode die Ausschüsse gebildet werden, sondern auch im Fall der späteren Neubesetzung von Ausschüssen wie im vorliegenden Fall.

 


Beschlussvorschlag:

Der Rat stellt die Neubildung des Verwaltungsausschusses gem. § 56 Abs. 3 Satz 5 in Verbindung mit § 51 Abs. 9 Satz 2 NGO fest.