Betreff
Neuwahl des Bürgermeisters
Vorlage
11/450/2010
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Nachdem der Rat bereits den Verzicht des Ratsherrn Selber gem. § 37 Abs. 2 NGO mit Beschluss festgestellt hat, ist nunmehr im Sinne des § 68 Abs. 1 NGO aus der Mitte des Rates eine neue Bürgermeisterin bzw. ein neuer Bürgermeister zu wählen.

 

Vorschlagsberechtigt für die Wahl ist nur eine Fraktion oder Gruppe, die Anspruch auf mindestens einen Sitz im Verwaltungsausschuss hat.

 

Da momentan ein Verwaltungsausschuss besteht, haben entgegen der Situation in der konstituierenden Sitzung auch die Fraktionen und Gruppen ein Vorschlagsrecht, bei denen das Los über einen Sitz im bestehenden Verwaltungsausschuss entschieden hat.

 

Fraktionen oder Gruppen, die lediglich ein Grundmandat haben, sind allerdings nicht vorschlagsberechtigt.

 

Die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird gemäß den Bestimmungen des § 48 NGO durchgeführt und wird von einem der stellvertretenden Bürgermeister geleitet.

 

Der bereits in der konstituierenden Sitzung gem. § 70 Abs. 1 NGO für die Dauer der Wahlperiode gefasste Beschluss, dass der Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nur die repräsentative Vertretung der Gemeinde (Stadt), den Vorsitz im Rat und im Verwaltungsausschuss, die Einberufung des Rates und des Verwaltungsausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung im Benehmen mit der Stadtdirektorin oder dem Stadtdirektor, die Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren und ihre Pflichtbelehrung obliegen, gilt weiter fort.

 

 


Beschlussvorschlag:

Der Rat wählt nach den Bestimmungen des § 48 NGO aus seiner Mitte eine neue Bürgermeisterin bzw. einen neuen Bürgermeister.