Sachverhalt:
Ratsfrauen und
Ratsherren sind gem. § 28 NGO auf die ihnen obliegenden Pflichten als Ratsfrau
Ratsherr nach den §§ 25 bis 27 NGO durch den Samtgemeindebürgermeister zu
belehren. Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.
Die Belehrung hat allerdings
nicht die Wirkung der förmlichen Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz,
weil bei ihr insbesondere nicht der Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen
einer Pflichtverletzung vorgesehen ist. Ehrenamtlich Tätige, die keine
Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind, können deshalb allein
aufgrund der Pflichtenbelehrung nicht Täter von Amtsdelikten werden.
Die Belehrung hat
folgenden Wortlaut:
Hiermit verpflichte
ich Ratsherrn Norbert Schulz, wohnhaft in OT Pussade, Pussader Straße 11, 29456
Hitzacker (Elbe), seine Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch
zu erfüllen und die Gesetze zu beachten. Gemäß § 28 der Niedersächsischen
Gemeindeordnung (NGO) weise ich Sie darauf hin, gemäß § 25 NGO die
Amtsverschwiegenheit zu wahren, das Mitwirkungsverbot gemäß § 26 NGO zu
beachten und die Treuepflicht gemäß § 27 NGO einzuhalten.
Beschlussvorschlag:
Ratsherr Norbert
Schulz, wohnhaft in OT Pussade, Pussader Straße 11, 29456 Hitzacker (Elbe) wird
gem. § 28 NGO auf die ihm obliegenden Pflichten als Ratsherr nach den §§ 25 bis
27 NGO durch den Samtgemeindebürgermeister belehrt.