Sachverhalt:
In § 14 der
Straßenausbaubeitragssatzung vom 13.09.2001 in der Fassung der 1.
Änderungssatzung vom 27.02.2003 ist vorgesehen, dass eine Ablösung des
Ausbaubeitrages durch Vertrag vereinbart werden kann, sofern die
Beitragspflicht noch nicht entstanden ist.
Der
Ablösungsvertrag regelt endgültig den vom Beitragspflichtigen zu zahlenden
Beitrag. Nachforderungen bzw. Erstattungen werden mit dem Vertrag
ausgeschlossen. Die Stadt verhandelt mit dem Bürger „in Augenhöhe“.
Mit der Erneuerung
der Gosse entlang des „Bahnhofsweges“ soll in der 2. Hälfte Aug.2010 begonnen
werden.
Es ergibt sich ein
voraussichtlicher beitragsfähiger Herstellungsaufwand in Höhe von 54.000,00 € (sh. Vorlage 30/366/2010).
Bei dem
„Bahnhofsweg“ handelt es sich um eine Straße „mit starkem innerörtlichen
Verkehr“.
Gem. § 5 Abs. 2
Ziff. 2 Buchst. c) der Straßenausbaubeitragssatzung beträgt der Anteil der
Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Herstellungsaufwand für „Rinnen und
andere Einrichtungen der Oberflächenentwässerung“ 50 %.
Bei einer
Verteilung der umlagefähigen Kosten in Höhe von 27.000,00 € auf eine
„Maßstabsfläche“ von insgesamt 121.190,28 qm ergibt sich ein Beitragssatz von
0,22279 €/qm Maßstabsfläche.
Sofern das Angebot zum Abschluss des öffentlich-rechtlichen Ablösungsvertrages nicht fristgerecht vom Grundstückseigentümer bzw. von der Grundstückseigentümerin angenommen wird, erfolgt nach Ablauf dieser Frist die Erhebung einer Vorauszahlung auf den endgültigen Ausbaubeitrag.
Der beigefügte
Lageplan verdeutlicht die in das Abrechnungsgebiet einzubeziehenden
Grundstücke.
Beschlussvorschlag:
Den
beitragspflichtigen Anliegern wird gem. § 14 der Straßenausbaubeitragssatzung
der Stadt Hitzacker die Möglichkeit zur Ablösung der Ausbaubeiträge im Rahmen
eines öffentlich-rechtlichen Vertrages angeboten.
Der für die
Berechnung des Ablösungsbetrages maßgebliche Beitragssatz wird auf 0,22279 €
/qm Maßstabsfläche festgesetzt.
Das Angebot zum Abschluss eines Ablösungsvertrages ist innerhalb von 14 Tagen nach dessen Unterbreitung durch den/die Grundstückseigentümer/in anzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist erfolgt die Erhebung einer Vorauszahlung auf den endgültigen Ausbaubeitrag durch Bescheid.