Sachverhalt:
Die noch
bestehenden Verwaltungskostensatzungen der ehemaligen Samtgemeinden Dannenberg
(Elbe) sowie Hitzacker (Elbe) müssen an die neue Rechtslage des
Lüchow-Dannenberg Gesetzes angepasst und zu einer einheitlichen
Verwaltungskostensatzung der Samtgemeinde Elbtalaue zusammengeführt werden.
In der
Verwaltungskostensatzung werden Kosten (Gebühren und Auslagen) für
Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Samtgemeinde Elbtalaue erhoben. Für
den übertragenen Wirkungskreis gelten spezielle Vorschriften, beispielsweise
die Allgemeine Gebührenordnung (AllGO), die hier nicht betrachtet werden.
Im Rahmen der
Anpassung an die aktuelle Rechtslage muss zudem sowohl der Satzungstext als
auch der Kostentarif an die vom Europäischen Parlament beschlossene
Dienstleistungsrichtlinie (EUDLR) angepasst werden, welche bis 2010 zwingend
umzusetzen ist.
Nach dieser
Richtlinie ist es künftig nicht mehr zulässig, bei der Gebührenbemessung den
Wert des Gegenstandes zu berücksichtigen. Wertgebühren konnten für Amtshandlungen
vorgesehen werden, bei denen der Verwaltungsaufwand oder die Bedeutung der
Angelegenheit maßgeblich vom Wert des Gegenstandes der Amtshandlung bzw. vom
Nutzen für den Gebührenschuldner bestimmt wurde.
Dies ist nunmehr
aber nicht mehr möglich, weil die Dienstleistungsrichtlinie in Artikel 13 Abs.
2 vorschreibt, dass „dem Antragsteller entstehende Kosten vertretbar und zu den
Kosten des Genehmigungsverfahrens verhältnismäßig sein müssen und die Kosten
des Verfahrens nicht übersteigen dürfen“. Die Gebühren dürfen sich in Zukunft
folglich nur noch an dem bei der Erledigung der Amtshandlung entstehenden
Verwaltungsaufwand orientieren.
§ 3 der
Verwaltungskostensatzung ist folglich dahingehend zu ändern, dass nur noch das
Maß des Verwaltungsaufwandes bei der Gebührenbemessung zugrundegelegt werden
darf. Weitere inhaltliche Änderungen im Satzungstext sind nicht notwendig, so
dass der rechtlich geprüfte Mustersatzungstext im Runderlass des MI vom
19.07.1990 – 33.2 – 10431/1 – weiterhin zugrunde gelegt werden kann. Da die
Samtgemeinde Hitzacker (Elbe) seinerzeit in Teilen von diesem Satzungstext
abgewichen war, gibt es hier zur jetzigen Fassung der Samtgemeinde Elbtalaue
einige textliche Veränderungen.
Die einzelnen
Kostentarife wurden ebenfalls einer dahingehenden Prüfung unterzogen und ggf.
an das Maß des Verwaltungsaufwandes angepasst.
Grundlage für die Bemessung des Maßes des
Verwaltungsaufwands sind die sogenannten
„Pauschalsätze für den Verwaltungsaufwand bei der Gebührenbemessung im
staatlichen Bereich“, die vom Niedersächsischen Finanzministerium regelmäßig
(letzte Änderung 2008) neu für jede Laufbahngruppe festgelegt werden.
Da sich im April 2009 aber auch
die Niedersächsische Laufbahnverordnung geändert hat und eine Unterteilung in
die Laufbahngruppen „einfacher Dienst“, „mittlerer Dienst“, „gehobener Dienst“,
„höherer Dienst“ nicht mehr vorgesehen ist, muss im Kostentarif eine
entsprechende Änderung der Formulierung vorgenommen werden. Die Höhe der Tarife
bleibt aber gleich!
In der Verwaltungskostensatzung
der Samtgemeinde Elbtalaue werden daher folgende Bezeichnungen und Kostentarife
verwendet:
Bezeichnung |
Viertelstundensatz in Euro |
Halbstundensatz in Euro |
Für Tarifbeschäftigte bis EG 8
und Beamte bis A 8 |
11 |
22 |
Für Tarifbeschäftigte EG 9 –
EG 12 und Beamte A 9 – A 12 |
14 |
27 |
Für Tarifbeschäftigte ab EG 13
und Beamte ab A 13 |
18 |
35 |
Um die Veränderungen im
Satzungstext sowie in den Kostentarifen besser nachvollziehen zu können, liegt
dieser Vorlage eine Gegenüberstellung der bisherigen Satzungen mit der neuen
Verwaltungskostensatzung bei.
Beschlussvorschlag:
Die als Anlage
beigefügte Verwaltungskostensatzung der Samtgemeinde Elbtalaue wird
beschlossen.