Sachverhalt:
Mit Schreiben vom
18.02.2010 haben die Herren Schulz und Cieply bei der Samtgemeinde Elbtalaue
eine Änderung des Flächennutzungsplans wegen Erhöhung der Kapazität der
vorhandenen Biogasanlage über 0,5 MW hinaus beantragt.
Nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 des BauGB ist diese Biogasanlagen
mit einer elektrischen Leistung von bis zu 0,5 MW im Außenbereich als privilegiertes Vorhaben genehmigt worden.
Biogasanlagen
über 0,5 MW können nach § 35 (2) BauGB im Außenbereich als sonstiges Vorhaben
genehmigt werden, wenn durch das Vorhaben öffentliche Belange nicht
beeinträchtigt werden. Die Zulässigkeit einer Biogasanlage nach § 35 (2) BauGB
wird aber in der Regel ausscheiden, da öffentliche Belange durch die Errichtung
der Anlage in irgendeiner Form (F-Plan, Landschaftsbild, Erschließung usw.)
immer beeinträchtigt werden können.
Die
Zulässigkeit von Anlagen über 0,5 MW ist daher nur über Änderung des F-Planes
und Aufstellung von qualifizierten Bebauungsplänen und/oder vorhabenbezogenen
Bebauungsplänen möglich.
Hierfür
ist es zunächst erforderlich, bei der Samtgemeinde Elbtalaue eine
Fortschreibung des Flächennutzungsplans zu beantragen. In Abhängigkeit von der
Zustimmung der Samtgemeinde Elbtalaue über den Antrag zur Fortschreibung des
Flächennutzungsplans ist gleichzeitig der Beschluss über die Aufstellung eines
Bebauungsplans für diesen Bereich zu fassen. Erforderliche Schritte zur
planerischen Einleitung des B-Planverfahrens werden nach Einleitung des Änderungsverfahren bei der
Samtgemeinde
und
einen Vergabebeschluss für den Planungsauftrag B-Plan durch den Gemeinderat
Langendorf erfolgen.
Am 04.08.2010 haben die Betreiber der Anlage bei
einem persönlichen Gespräch in der Verwaltung darum gebeten, den
Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht nur für den Bereich der vorhandenen
Anlage festzulegen, sondern den
Geltungsbereich um eine Fläche von ca. einem Hektar in nordöstlicher Richtung
zu vergrößern, um für mögliche Erweiterungen entsprechenden Raum zu schaffen.
Die
Kosten der Bauleitpläne können über städtebauliche Verträge auf die Investoren
übertragen werden.
Hierin
nicht eingeschlossen sind die Kosten für die erforderliche
Flächennutzungsplanung, die durch die Samtgemeinde erfolgen muss.
Beschlussvorschlag:
a)
Die
Fortschreibung des Flächennutzungsplans wird bei der Samtgemeinde Elbtalaue
beantragt.
b)
Für den
Bereich der Biogasanlage „Naturgas Langendorf“ einschließlich einer 1 ha großen
Erweiterungsfläche wird ein Bebauungsplan mit den erforderlichen Fachplanungen
aufgestellt. Die Übernahme der Planungskosten durch die Antragsteller wird über
einen städtebaulichen Vertrag geregelt.