Sachverhalt:
Mit Datum vom
12.04.2010 hat Ratsherr Jürgen Kruse mitgeteilt, dass er sich am 08.04.2010 an
seinem neuen Wohnort in Nordrhein-Westphalen angemeldet hat und am 10.05.2010
endgültig an seinen neuen Wohnort umziehen wird.
Durch diesen Sachverhalt
endet die Mitgliedschaft im Rat der Gemeinde Jameln gem. § 37 Abs. 1 Nr. 2 NGO,
weil Herr Kruse seine Wählbarkeit verloren hat. Die Wählbarkeitsvoraussetzungen
des § 35 Abs. 1 NGO müssen nicht nur am Wahltag, sondern während der gesamten
Wahlperiode vorliegen. Fällt somit wie im vorliegenden Fall eine der in § 35
Abs. 1 NGO geregelten positiven Wählbarkeitsvoraussetzungen nach dem Sitzerwerb
weg, hat dies den Sitzverlust zur Folge.
Bis zur
Feststellung des Ausscheidens durch den Beschluss des Rates nach § 37 Abs. 2
NGO wird das Mandat allerdings wirksam ausgeübt.
Ratsherr Jürgen
Kruse gehört der Partei GLW an. Der dadurch im Rat der Gemeinde frei gewordene
Sitz geht grundsätzlich auf eine Ersatzperson nach §§ 44 Abs. 1, 38
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG) über. Im vorliegenden Fall ist
allerdings weder eine Ersatzperson gem. § 38 Abs. 2 NKWG (Personenwahl) noch
nach § 38 Abs. 3 NKWG (Listenwahl) vorhanden, so dass der Sitz des Ratsherrn
Kruse bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt bleibt.
Vor dem
Feststellungsbeschluss nach § 37 Abs. 2 Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO)
ist Ratsherrn Kruse Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Der Bürgermeister
der Gemeinde Jameln, Herr Udo Sperling, ist bereits gem. § 77 Abs. 3
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO) schriftlich durch den
Gemeindewahlleiter über den Sachverhalt informiert worden. Der Sachverhalt wird
gem. § 77 Abs. 3 NKWO öffentlich bekanntgemacht.
Beschlussvorschlag:
Der Rat stellt den
Sitzverlust des Ratsherrn Jürgen Kruse fest.