Sachverhalt:
Die EU-Dienstleistungsrichtlinie hat zum Ziel, den grenzüberschreitenden
Dienstleistungsverkehr zu fördern und damit die Verwirklichung des
einheitlichen Binnenmarktes zu beschleunigen. Sie soll sicherstellen, dass
sowohl die Erbringer als auch die Empfänger von Dienstleistungen in den
Mitgliedstaaten effektiver von den garantierten Grundfreiheiten des
Niederlassungsrechts und des freien grenzüberschreitenden
Dienstleistungsverkehrs profitieren können.
Hierbei verpflichtet die EU-Dienstleistungsrichtlinie alle
Mitgliedstaaten zur Prüfung und gegebenenfalls Anpassung des für
Dienstleistungserbringer geltenden Rechts auf Konformität mit den Bestimmungen
der Richtlinie. Die Prüfung ergab, dass die Marktordnung der Stadt Hitzacker
(Elbe) anzupassen ist.
Aufgrund der
EU-Dienstleistungsrichtlinie ist es den Gewerbetreibenden möglich, die
Zulassung auch über einen „Einheitlichen Ansprechpartner“ abzuwickeln. Ein
entsprechender Hinweis ist in die Satzung aufzunehmen.
Außerdem
verpflichtet die Dienstleistungsrichtlinie die Mitgliedstaaten,
Genehmigungsanträge binnen einer vorab festgelegten Frist, beginnend mit dem
Eingang der vollständigen Unterlagen, zu bearbeiten, ansonsten gilt die
Genehmigung als erteilt.
Die EU-Dienstleistungsrichtlinie fordert ein transparentes Zulassungsverfahren
für Zulassungen bei denen es eine mengenmäßige Begrenzung z.B. aufgrund der zur
Verfügung stehenden Flächen gibt.
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hitzacker (Elbe) beschließt die anliegende 1. Satzung
zur Änderung der Satzung zur Regelung des Marktverkehrs in der Stadt Hitzacker.