Sachverhalt:
Durch den Deutschen
Städte- und Gemeindebund wurde das als Anlage beigefügte Vertragsmuster zur
Nutzung von kommunalen Dachflächen durch Betreiber von Photovoltaikanlagen
erstellt.
Bei der Einräumung
eines Nutzungsrechts an einer kommunalen Dachfläche für den Betrieb einer
Photovoltaikanlage ist zu beachten, dass es sich um die Überlassung der Nutzung
eines gemeindeeigenen Vermögensgegenstandes handelt. Diese darf aufgrund der
einschlägigen Bestimmungen der Gemeindeordnung in der Regel nur zum vollen Wert
erfolgen. Dies bedeutet, dass regelmäßig ein marktübliches Entgelt zu
vereinbaren ist.
Nach der aktuellen
Rechtsprechung ist immer dann von einer Anwendung des Vergaberechts und damit
von einem wettbewerblichen Verfahren bei einer Veräußerung bzw. Verpachtung
einer kommunalen Liegenschaft auszugehen, wenn die EU-Schwellenwerte
überschritten werden und der Vertrag mit einer Bauverpflichtung bzw. weiteren
konkreten Vorgaben der Kommune verbunden ist. Im Fall einer Verpachtung von
kommunalen Liegenschaften zum Betrieb von Photovoltaikanlagen findet das
Vergaberecht damit immer nur dann Anwendung, wenn der Gestattungsgeber neben
einem Nutzungsentgelt auch die Einhaltung eines detaillierten Nutzungskonzepts
und die Inbetriebnahme der Anlage zu einem bestimmten Zeitpunkt fordert.
Beschlussvorschlag:
Die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf öffentlichen Gebäuden und Flächen durch Private wird im Rahmen eines Gestattungsvertrages gegen Entgelt ermöglicht. Entsprechende Flächen werden, sofern die EU-Schwellenwerte überschritten werden und der Vertrag mit einer Bauverpflichtung bzw. weiteren konkreten Vorgaben verbunden ist, nach den Richtlinien des Vergaberechts ausgeschrieben, wobei regionalen Bietern und die Lösung mit der größten CO ² Minderung der Vorrang eingeräumt wird.