Sachverhalt:
Am 25.01.2010 ist
Ratsherr Harald Schulz verstorben. Er gehörte der Freien Wählergemeinschaft der
Gemeinde Gusborn (FWGG) an. Der dadurch im Rat der Gemeinde frei gewordene Sitz
geht grundsätzlich auf eine Ersatzperson nach § 38 Niedersächsisches
Kommunalwahlgesetz (NKWG) über. Im vorliegenden Fall ist allerdings keine
Ersatzperson mehr vorhanden, so dass der Sitz des Ratsherrn Schulz bis zum
Ablauf der Wahlperiode unbesetzt bleibt.
Ein sogenannter
Feststellungsbeschluss nach § 37 Abs. 2 Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO)
ist nicht notwendig, weil dieser nur in den Fällen des § 37 Abs. 1 NGO
vorgesehen ist. Der Tod eines Ratsmitgliedes gehört nicht zu den gesetzlichen
Fällen dieser Norm.
Die Feststellung
der oben genannten Tatsache wird gemäß § 44 Abs. 6 NKWG durch den
Gemeindewahlleiter allein erfolgen. Der Bürgermeister der Gemeinde Gusborn ist
bereits gem. § 77 Abs. 3 Niedersächsische Landeswahlordnung (NKWO) über den
Sachverhalt informiert worden. Der Sachverhalt wird gem. § 77 Abs. 3 NKWO
öffentlich bekanntgemacht.
Beschlussvorschlag:
Der Rat nimmt zur
Kenntnis, dass der Sitz des Ratsherrn Harald Schulz im Rat der Gemeinde Gusborn
bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt bleibt.