Sachverhalt:
Mit der Aufnahme
des § 83 Abs. 4 in der Niedersächsischen Gemeindeordnung wurde die Annahme und
Einwerbung sowie die Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen
Zuwendungen ausdrücklich zugelassen. Gleichzeitig wurde das Innenministerium
ermächtigt, durch Verordnung Wertgrenzen für Zuwendungen sowie das Verfahren
innerhalb der Wertgrenzen zu regeln.
Diese Verordnung
wurde im Nds. GVBl. 29 / 2009 am 30.12.2009 veröffentlicht. Mit Wirkung vom
20.05.2009 tritt der eingefügte § 25 a GemHKVO rückwirkend in Kraft.
Die
Bürgermeisterin, der Bürgermeister entscheidet über die Annahme oder
Vermittlung von Zuwendungen mit einem Wert von bis zu 100 Euro. Der Rat kann
dem Verwaltungsausschuss die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von
Zuwendungen mit einem Wert von über 100 Euro bis zu höchstens 2.000 Euro
übertragen.
Diese von der
GemHKVO vorgesehene Übertragungsmöglichkeit sollte der Rat nutzen und ausüben.
Zuwendungen die den Wert von 2.000 Euro übersteigen bleiben in der
Zuständigkeit des Rates.
Beschlussvorschlag:
Über die Annahme
oder Vermittlung von Zuwendungen gem. § 83 Abs. 4 NGO mit einem Wert von über
100 Euro bis zu 2.000 Euro wird die Entscheidung auf den Verwaltungsausschuss
übertragen.