Betreff
Annahme und Vermittlung von Spenden und ähnlichen Zuwendungen (Sponsoringregelung)
Vorlage
1/692/2009
Art
Mitteilungsvorlage

Sachverhalt:

Mit der Aufnahme des Absatzes 4 im § 83 durch Gesetz vom 13.05.2009 regelt die Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO) im Rahmen der Finanzmittelbeschaffung, dass Gemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 NGO Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln dürfen, die sich an der Erfüllung nach § 2 Abs. 1 beteiligen. Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebotes einer Zuwendung obliegen der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Rat. Die Gemeinde erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind und übersendet ihn der Kommunalaufsichtsbehörde.Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Wertgrenzen für Zuwendungen zu bestimmen und das Verfahren für Zuwendungen unterhalb der Wertgrenzen abweichend von den Sätzen 2 bis 4 zu regeln.

Das Innenministerium hat die Zweite Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushalts- und kassenverordnung (GemHKVO) mit der Regelung im neuen § 25a GemHKVO erlassen. Dieser § 25a GemHKVO tritt rückwirkend zum 20.05.2009 in Kraft.

 

§ 25a Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen

( 1) Abweichend von § 83 Abs. 4 Satz 3 NGO entscheidet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister über die Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen mit einem Wert von bis zu 100 Euro. Bei Geldzuwendungen sind die Geber, die Höhe und die Zwecke zu dokumentieren. Die Berichtspflicht nach § 83 Abs. 4 Satz 4 NGO entfällt.

( 2) Der Rat kann dem Verwaltungsausschuss die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen mit einem Wert von über 100 Euro bis zu 2.000 Euro übertragen.

( 3) Leistet ein Geber in einem Haushaltsjahr mehrere Zuwendungen, deren Gesamtwert die Wertgrenze nach Abs. 1 oder 2 überschreitet, so entscheidet vom Zeitpunkt der Überschreitung der Wertgrenze an das unter Zugrundlegung der Höhe des Gesamtwerts der Zuwendungen zuständige Organ über die Annahme oder Vermittlung der Zuwendungen.

( 4) Der Rat kann sich die Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 für bestimmte Gruppen von Zuwendungen und im Einzelfall vorbehalten.

 

Daher werden Spenden und ähnliche Zuwendungen bis 100 Euro vom Bürgermeister angenommen. Höherwertige Spenden und ähnliche Zuwendungen werden dem Rat zur Beschlussfassung der Annahme dieser Spenden und ähnlichen Zuwendungen vorgelegt.