Sachverhalt:
Mit der Aufnahme
des Absatzes 4 im § 83 durch Gesetz vom 13.05.2009 regelt die Niedersächsische
Gemeindeordnung (NGO) im Rahmen der Finanzmittelbeschaffung, dass Gemeinden zur
Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 NGO Spenden, Schenkungen und ähnliche
Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln dürfen, die sich
an der Erfüllung nach § 2 Abs. 1 beteiligen. Die Einwerbung und die
Entgegennahme des Angebotes einer Zuwendung obliegen der Bürgermeisterin oder
dem Bürgermeister. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Rat. Die
Gemeinde erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die Zuwendungen
und die Zuwendungszwecke anzugeben sind und übersendet ihn der
Kommunalaufsichtsbehörde. Das für Inneres zuständige Ministerium wird
ermächtigt, durch Verordnung Wertgrenzen für Zuwendungen zu bestimmen und das
Verfahren für Zuwendungen unterhalb der Wertgrenzen abweichend von den Sätzen 2
bis 4 zu regeln.
Das
Innenministerium hat die Zweite Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushalts-
und kassenverordnung (GemHKVO) mit der Regelung im neuen § 25a GemHKVO erlassen
und im Nds. GVBl. 29/2009 am 30.12.2009 veröffentlicht. Dieser § 25a GemHKVO
tritt rückwirkend zum 20.05.2009 in Kraft.
§ 25a Annahme und Vermittlung von Spenden,
Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen
( 1 ) Abweichend
von § 83 Abs. 4 Satz 3 NGO entscheidet die Bürgermeisterin oder der
Bürgermeister über die Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen mit einem Wert
von bis zu 100 Euro. Bei Geldzuwendungen sind die Geber, die Höhe und die
Zwecke zu dokumentieren. Die Berichtspflicht nach § 83 Abs. 4 Satz 4 NGO
entfällt.
( 2 ) Der Rat kann
dem Verwaltungsausschuss die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von
Zuwendungen mit einem Wert von über 100 Euro bis zu 2.000 Euro übertragen.
( 3 ) Leistet ein
Geber in einem Haushaltsjahr mehrere Zuwendungen, deren Gesamtwert die
Wertgrenze nach Abs. 1 oder 2 überschreitet, so entscheidet vom Zeitpunkt der
Überschreitung der Wertgrenze an das unter Zugrundlegung der Höhe des
Gesamtwerts der Zuwendungen zuständige Organ über die Annahme oder Vermittlung
der Zuwendungen.
( 4 ) Der Rat kann
sich die Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 für bestimmte Gruppen von
Zuwendungen und im Einzelfall vorbehalten.
Daher werden Spenden
und ähnliche Zuwendungen bis 100 Euro vom Bürgermeister angenommen.
Höherwertige Spenden und ähnliche Zuwendungen erden dem Rat zur
Beschlussfassung der Annahme dieser Spenden und ähnlichen Zuwendungen
vorgelegt.
Beschlussvorschlag: