Sachverhalt:
Mit der Aufnahme
des Absatzes 4 im § 83 durch Gesetz vom 13.05.2009 regelt die Niedersächsische
Gemeindeordnung (NGO) im Rahmen der Finanzmittelbeschaffung, dass Gemeinden zur
Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 NGO Spenden, Schenkungen und ähnliche
Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln dürfen, die sich
an der Erfüllung nach § 2 Abs. 1 beteiligen. Die Einwerbung und die
Entgegennahme des Angebotes einer Zuwendung obliegen der Bürgermeisterin oder
dem Bürgermeister. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Rat. Die
Gemeinde erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die Zuwendungen
und die Zuwendungszwecke anzugeben sind und übersendet ihn der
Kommunalaufsichtsbehörde.
Das für Inneres
zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Wertgrenzen für
Zuwendungen zu bestimmen und das Verfahren für Zuwendungen unterhalb der
Wertgrenzen abweichend von den Sätzen 2 bis 4 zu regeln.
Das
Innenministerium hat die Zweite Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushalts-
und kassenverordnung (GemHKVO) mit der Regelung im neuen § 25a GemHKVO den
kommunalen Spitzenverbänden vorgelegt. Dieser § 25a GemHKVO sieht folgende
Regelungen vor.
§ 25a Annahme und Vermittlung von Spenden,
Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen
Abs. 1 Abweichend
von § 83 Abs. 4 Satz 3 NGO entscheidet die Bürgermeisterin oder der
Bürgermeister über die Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen mit einem Wert
von bis zu 100 Euro. Bei Geldzuwendungen sind die Geber, die Höhe und die
Zwecke zu dokumentieren. Die Berichtspflicht nach § 83 Abs. 4 Satz 4 NGO
entfällt.
Abs. 2 Der Rat kann
dem Verwaltungsausschuss die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von
Zuwendungen mit einem Wert von über 100 Euro bis zu 2.000 Euro übertragen.
Abs. 3 Leistet ein
Geber in einem Haushaltsjahr mehrere Zuwendungen, deren Gesamtwert die
Wertgrenze nach Abs. 1 oder 2 überschreitet, so entscheidet vom Zeitpunkt der
Überschreitung der Wertgrenze an das unter Zugrundlegung der Höhe des
Gesamtwerts der Zuwendungen zuständige Organ über die Annahme oder Vermittlung
der Zuwendungen.
Abs. 4 Der Rat kann
sich die Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 für bestimmte Gruppen von
Zuwendungen und im Einzelfall vorbehalten.
Die vorstehende
Verordnung ist noch nicht in Kraft, so dass seit dem 20.05.2009 (Inkrafttreten
des § 83 Abs. 4 NGO) der Rat für die Annahme jeder Spende, Zuwendung und dergl.
zuständig ist und dies nur mit einem Ratsbeschluss durchführen kann. Die
Annahme von kleineren Spenden, Zuwendungen und dergl. wird sehr aufwändig, bzw.
unmöglich. Daher wird vorgeschlagen, dass der Rat bis zur rechtlichen Regelung
beschließt, den Bürgermeister zu ermächtigen, Spenden, Schenkungen und ähnliche
Zuwendungen mit einem Wert bis zu 100 Euro anzunehmen und mit einem Wert darüber
hinaus lediglich vorbehaltlich der Zustimmung des Rates entgegenzunehmen. Der
Geldgeber ist über die Entgegennahme unter Vorbehalt des Ratsbeschlusses zu
informieren.
Beschlussvorschlag:
Der Bürgermeister
wird ermächtigt, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen zur Erfüllung
der Aufgaben der Gemeinde Damnatz nach § 2 Abs. 1 NGO unter dem Vorbehalt der
Zustimmung des Rates entgegenzunehmen. Darüber hinaus wird der Bürgermeister
ermächtigt, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen zur Erfüllung der
Aufgaben der Gemeinde Damnatz nach § 2 Abs. 1 NGO mit einem Wert bis zu 100
Euro anzunehmen.