Betreff
Annahme und Vermittlung von Spenden und ähnlichen Zuwendungen (Sponsoringregelung)
Vorlage
1/683/2009
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Mit der Aufnahme des Absatzes 4 im § 83 regelt die Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO) im Rahmen der Finanzmittelbeschaffung, dass Gemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 NGO Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln dürfen, die sich an der Erfüllung nach § 2 Abs. 1 beteiligen. Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebotes einer Zuwendung obliegen der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Rat. Die Gemeinde erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind und übersendet ihn der Kommunalaufsichtsbehörde.

Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Wertgrenzen für Zuwendungen zu bestimmen und das Verfahren für Zuwendungen unterhalb der Wertgrenzen abweichend von den Sätzen 2 bis 4 zu regeln.

 

Das Innenministerium hat die Zweite Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushalts- und kassenverordnung (GemHKVO) mit der Regelung im neuen § 25a GemHKVO den kommunalen Spitzenverbänden vorgelegt. Dieser § 25a GemHKVO sieht folgende Regelungen vor.

 

§ 25a Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen

 

Abs. 1 Abweichend von § 83 Abs. 4 Satz 3 NGO entscheidet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister über die Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen mit einem Wert von bis zu 100 Euro. Bei Geldzuwendungen sind die Geber, die Höhe und die Zwecke zu dokumentieren. Die Berichtspflicht nach § 83 Abs. 4 Satz 4 NGO entfällt.

 

Abs. 2 Der Rat kann dem Verwaltungsausschuss die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen mit einem Wert von über 100 Euro bis zu 2.000 Euro übertragen.

 

Abs. 3 Leistet ein Geber in einem Haushaltsjahr mehrere Zuwendungen, deren Gesamtwert die Wertgrenze nach Abs. 1 oder 2 überschreitet, so entscheidet vom Zeitpunkt der Überschreitung der Wertgrenze an das unter Zugrundlegung der Höhe des Gesamtwerts der Zuwendungen zuständige Organ über die Annahme oder Vermittlung der Zuwendungen.

 

Abs. 4 Der Rat kann sich die Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 für bestimmte Gruppen von Zuwendungen und im Einzelfall vorbehalten.

 

Die vorstehende Verordnung ist noch nicht in Kraft, so dass seit dem 20.05.2009 (Inkrafttreten des § 83 Abs. 4 NGO) der Rat für die Annahme jeder Spende, Zuwendung und dergl. zuständig ist und dies nur mit einem Ratsbeschluss durchführen kann. Die Annahme von kleineren Spenden, Zuwendungen und dergl. wird sehr aufwändig, bzw. unmöglich. Daher wird vorgeschlagen, dass der Rat bis zur rechtlichen Regelung beschließt, den Samtgemeindebürgermeister zu ermächtigen Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen mit einem Wert bis zu 100 € anzunehmen und mit einem Wert darüber hinaus ledigliche vorbehaltlich der Zustimmung des Rates entgegenzunehmen. Der Geldgeber ist über die Entgegennahme unter Vorbehalt des Ratsbeschlusses zu informieren..

 

 


Beschlussvorschlag:

Der Samtgemeindebürgermeister wird ermächtigt Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen zur Erfüllung der Aufgaben der Samtgemeinde Elbtalaue nach § 2 Abs. 1 NGO unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Rates entgegenzunehmen. Darüber hinaus wird der Samtgmeindebürgermeister ermächtigt Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen zur Erfüllung der Aufgaben der Samtgemeinde Elbtalaue nach § 2 Abs. 1 NGO mit einem Wert bis zu 100 Euro anzunehmen.