Sachverhalt:
Mit der Aufnahme
des Absatzes 4 im § 83 regelt die Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO) im
Rahmen der Finanzmittelbeschaffung, dass Gemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben
nach § 2 Abs. 1 NGO Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und
annehmen oder an Dritte vermitteln dürfen, die sich an der Erfüllung nach § 2
Abs. 1 beteiligen. Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebotes einer
Zuwendung obliegen der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister. Über die Annahme
oder Vermittlung entscheidet der Rat. Die Gemeinde erstellt jährlich einen
Bericht, in welchem die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke
anzugeben sind und übersendet ihn der Kommunalaufsichtsbehörde.
Das für Inneres
zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Wertgrenzen für
Zuwendungen zu bestimmen und das Verfahren für Zuwendungen unterhalb der
Wertgrenzen abweichend von den Sätzen 2 bis 4 zu regeln.
Das
Innenministerium hat die Zweite Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushalts-
und kassenverordnung (GemHKVO) mit der Regelung im neuen § 25a GemHKVO den
kommunalen Spitzenverbänden vorgelegt. Dieser § 25a GemHKVO sieht folgende
Regelungen vor.
§ 25a Annahme und Vermittlung von Spenden,
Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen
Abs. 1 Abweichend
von § 83 Abs. 4 Satz 3 NGO entscheidet die Bürgermeisterin oder der
Bürgermeister über die Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen mit einem Wert
von bis zu 100 Euro. Bei Geldzuwendungen sind die Geber, die Höhe und die
Zwecke zu dokumentieren. Die Berichtspflicht nach § 83 Abs. 4 Satz 4 NGO
entfällt.
Abs. 2 Der Rat kann
dem Verwaltungsausschuss die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von
Zuwendungen mit einem Wert von über 100 Euro bis zu 2.000 Euro übertragen.
Abs. 3 Leistet ein
Geber in einem Haushaltsjahr mehrere Zuwendungen, deren Gesamtwert die
Wertgrenze nach Abs. 1 oder 2 überschreitet, so entscheidet vom Zeitpunkt der
Überschreitung der Wertgrenze an das unter Zugrundlegung der Höhe des
Gesamtwerts der Zuwendungen zuständige Organ über die Annahme oder Vermittlung
der Zuwendungen.
Abs. 4 Der Rat kann
sich die Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 für bestimmte Gruppen von
Zuwendungen und im Einzelfall vorbehalten.
Die vorstehende
Verordnung ist noch nicht in Kraft, so dass seit dem 20.05.2009 (Inkrafttreten
des § 83 Abs. 4 NGO) der Rat für die Annahme jeder Spende, Zuwendung und dergl.
zuständig ist und dies nur mit einem Ratsbeschluss durchführen kann. Die
Annahme von kleineren Spenden, Zuwendungen und dergl. wird sehr aufwändig, bzw.
unmöglich. Daher wird vorgeschlagen, dass der Rat bis zur rechtlichen Regelung
beschließt, den Bürgermeister und den Stadtdirektor zu ermächtigen Spenden,
Schenkungen und ähnliche Zuwendungen mit einem Wert bis zu 100 Euro anzunehmen
und mit einem Wert darüber hinaus lediglich vorbehaltlich der Zustimmung des
Rates entgegenzunehmen. Der Geldgeber ist über die Entgegennahme unter
Vorbehalt des Ratsbeschlusses zu informieren.
Beschlussvorschlag:
Der Bürgermeister
und der Stadtdirektor werden ermächtigt Spenden, Schenkungen und ähnliche
Zuwendungen zur Erfüllung der Aufgaben der Stadt Dannenberg (Elbe) nach § 2
Abs. 1 NGO unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Rates entgegenzunehmen.
Darüber hinaus wird der Bürgermeister und der Stadtdirektor ermächtigt Spenden,
Schenkungen und ähnliche Zuwendungen zur Erfüllung der Aufgaben der Stadt
Dannenberg (Elbe) nach § 2 Abs. 1 NGO mit einem Wert bis zu 100 Euro
anzunehmen..