Sachverhalt:
Zur Neueröffnung
des Jugendzentrums Dannenberg wird am 07.01.2010 zum Neujahrsempfang geladen.
Statt Blumen und Sachgeschenken bittet das Jugendzentrum um Spenden, damit eine
neue Inneneinrichtung beschafft werden kann.
Gem. § 83 (4) NGO
wird die Annahme und Einwerbung sowie die Vermittlung von Spenden, Schenkungen
und ähnlichen Zuwendungen ausdrücklich zugelassen.
Über die Annahme von Spenden, Schenkungen und
ähnlichen Zuwendungen entscheidet der Rat.
In § 83 (4) Satz 5
wird das Innenministerium ermächtigt, durch Verordnung Wertgrenzen für
Zuwendungen sowie das Verfahren innerhalb der Wertgrenzen zu regeln. Zur Zeit
liegt lediglich der Entwurf der zweiten Verordnung zur Änderung der
Gemeindehaushalts- und Kassenverordnung GemHKVO vor, in der künftige
Sponsoringregelungen getroffen werden sollen.
Aufgrund der
ausstehenden Rechtsverordnung ist die Annahme aller Sach- und Geldspenden
genehmigungspflichtig und dem Rat zur Entscheidung vorzulegen.
Beschlussvorschlag:
Der Annahme von
Sach- und Geldspenden im Rahmen der Neueröffnung des Jugendzentrums wird
zugestimmt.