Betreff
Klage gegen Umnutzung einer Lagerhalle in Einsatzzentrale für Castortransporte
Vorlage
3/636/2009
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat mit Datum 12.11.2009 die eingereichte Klage abgewiesen. Eine Berufung wurde nicht zugelassen. Sofern die Angelegenheit weiterverfolgt werden soll, muss ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist bis zum 16.12.2009 beim Verwaltungsgericht einzureichen.
Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung zur Urteilsverkündung ist die Berufung nur zuzulassen,

1.      Wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2.      Wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3.      Wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4.      Wenn das Urteil von einer Entscheidung des OVG, des BVG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Entscheidung beruht oder

5.      Wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

 

Seitens der die Stadt vertretenden Kanzlei Sellmann. Blume. Wiemann., Lüneburg werden die Aussichten auf einen Erfolg des erforderlichen Antrages durchaus skeptisch gesehen. Diese Beurteilung stützt sich auf die Entscheidung (16.05.2003) zu dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren der „ersten“ bauaufsichtlichen Zustimmung zu der Umstimmung einer Produktionshalle in eine Befehlsstelle der Jahre 2002/2003.

Gleichwohl werden seitens der Kanzlei Gründe von grundsätzlicher Bedeutung benannt, die einen Antrag auf Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten (siehe anliegende Stellungnahme der Kanzlei zur Urteilsbegründung).

 


Beschlussvorschlag: