Sachverhalt:
Das
Verwaltungsgericht Lüneburg hat mit Datum 12.11.2009 die eingereichte Klage
abgewiesen. Eine Berufung wurde nicht zugelassen. Sofern die Angelegenheit
weiterverfolgt werden soll, muss ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt
werden.
Der Antrag auf
Zulassung der Berufung ist bis zum 16.12.2009 beim Verwaltungsgericht
einzureichen.
Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung zur Urteilsverkündung ist die Berufung
nur zuzulassen,
1.
Wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
Wenn
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten
aufweist,
3.
Wenn
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
Wenn
das Urteil von einer Entscheidung des OVG, des BVG, des Gemeinsamen Senats der
obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht
und auf dieser Entscheidung beruht oder
5.
Wenn
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Seitens der die Stadt vertretenden Kanzlei Sellmann. Blume. Wiemann.,
Lüneburg werden die Aussichten auf einen Erfolg des erforderlichen Antrages
durchaus skeptisch gesehen. Diese Beurteilung stützt sich auf die Entscheidung
(16.05.2003) zu dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren der „ersten“
bauaufsichtlichen Zustimmung zu der Umstimmung einer Produktionshalle in eine
Befehlsstelle der Jahre 2002/2003.
Gleichwohl werden seitens der Kanzlei Gründe von grundsätzlicher Bedeutung
benannt, die einen Antrag auf Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten
(siehe anliegende Stellungnahme der Kanzlei zur Urteilsbegründung).
Beschlussvorschlag: