Betreff
Reduzierung von Ratsmitgliedern im Rat der Stadt Dannenberg (Elbe)
Vorlage
11/624/2009
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Bereits vor der letzten Wahlperiode hat die Stadt Dannenberg (Elbe) zahlreiche Maßnahmen zur Konsolidierung der Finanzen diskutiert und in diesem Rahmen unter anderem beschlossen, die Anzahl der Ratsmitglieder im Rat der Stadt Dannenberg (Elbe) in der Wahlperiode 2006 – 2011 um 2 zu verringern.

 

An der angespannten finanziellen Situation hat sich bis zum heutigen Tage nichts geändert. Die Finanzkrise hat die Lage sogar noch verschärft.

 

Aus diesem Grund wurde auf Ebene der Samtgemeinden und des Landkreises Lüchow-Dannenberg auch die Projektgruppe Verwaltungsmodernisierung eingesetzt, um für die Zukunft Einsparpotenziale für die eben genannte kommunale Ebene zu erarbeiten.

 

So hat auch Sie in ihrem Projektbericht vorgeschlagen, die Zahl der Mandate im Rat der jeweiligen Samtgemeinden sowie im Kreistag im Rahmen der Konsolidierung der Finanzen zu reduzieren.

 

Auch die Stadt Dannenberg (Elbe) sollte die Möglichkeit zur Reduzierung der Mandate erneut nutzen.

 

Gem. § 32 Abs. 2 NGO kann in Gemeinden mit mehr als 8.000 Einwohnerinnen und Einwohnern bis spätestens 18 Monate vor dem Ende der Wahlperiode durch Satzung die Zahl der zu wählenden Ratsmitglieder um 2, 4 oder 6 verringert werden. Die Zahl von 20 Ratsmitgliedern darf jedoch nicht unterschritten werden.

 

Aufgrund dieser Regelungen kann die Anzahl der Ratsmitglieder im Rat der Stadt Dannenberg (Elbe) max. um 2 reduziert werden, da der Rat gem. § 32 Abs. 1 NGO bei ca. 8.200 Einwohnerinnen und Einwohnern lediglich 23 Ratsmitglieder umfasst.

 

In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Dannenberg (Elbe) mit ca. 8.200 nur knapp über der zulässigen Grenze von 8.000 liegt. Für die Bestimmung der zugrunde zu legenden Zahl der Ratsmitglieder nach § 32 NGO ist nach § 137 Abs. 2 NGO die Einwohnerzahl maßgebend, die die Landesstatistikbehörde aufgrund einer Volkszählung oder deren Fortschreibung für einen mindestens zwölf Monate und höchstens 18 Monate vor dem Wahltag liegenden Stichtag ermittelt hat.

 

Der entsprechende Stichtag ist demnach der 30.06.2010.

 

Dieser Stichtag liegt allerdings nach dem Tag des Inkrafttretens der Satzung, weil diese ja bereits 18 Monate vor dem Ende der Wahlperiode wirksam sein muss (spätestens also am 31.05.2010). Das Ergebnis kann demnach in der Satzung keine Berücksichtigung finden. Da die maßgebliche Einwohnerzahl am Stichtag 30.06.2010 aber unter die maßgebliche 8.000er Marke gerutscht sein könnte, während sie am Stichtag 31.12.2009 (dem letzten Stichtag vor dem Wirksamwerden der Satzung; das Landesamt für Statistik ermittelt die Zahlen halbjährlich) noch darüber lag, ist in die Satzung ein Geltungsvorbehalt aufzunehmen.

 

Die Regelungen der Satzung würden im Fall des Sinkens der Einwohnerzahl unter die 8.000er Marke nicht umgesetzt werden. Hier würden dann wieder die gesetzlichen Regelungen des § 32 Abs. 1 NGO gelten, nach der eine Gemeinde zwischen 7.001 und 8.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 21 Ratsmitglieder hat.

 

Mit der geringeren Zahl der Mandate geht ein geringerer Aufwand für die Aufwandsentschädigungen und für eine entsprechende Begleitung durch die Verwaltung (Sitzungsvorlagen, Protokolle, Schulungsangebote, Beratung etc.) einher, der sich auf ca. 3.000 Euro je Mandat und Jahr beläuft.

 

Dieser Betrag basiert auf einer Musterberechnung des Landkreises Lüchow-Dannenberg, welche im Rahmen der oben genannten Erarbeitung des Berichtes für das Projekt Verwaltungsmodernisierung erstellt wurde. Die Berechnung liegt dieser Vorlage nochmals als Anlage bei. Hieraus ist zu erkennen, dass auf Landkreisebene jährlich etwa 3.900 Euro pro Mandat und Jahr eingespart werden können. Wegen der auf Samtgemeindeebene / Ebene der Mitgliedsgemeinden insgesamt etwas geringeren Kosten wird daher der oben bereits genannte Konsolidierungsbetrag in Höhe von 3.000 Euro für die Stadt Dannenberg (Elbe) angenommen.

Die durch § 32 Abs. 1 NGO auf 23 festgelegte Zahl der Ratsmitglieder im Rat der Stadt Dannenberg (Elbe) würde sich durch die Reduzierung um 2 Mandate für die Wahlperiode IX (2011 – 2016) folglich auf 21 verringern. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass diese Regelung nur für eine Wahlperiode gilt. Eine Beibehaltung dieser Regelung über 2016 hinaus müsste vom neu gewählten Rat wiederum spätestens 18 Monate vor Ablauf der Wahlperiode IX (2011 – 2016) neu beschlossen werden.

 

Die Reduzierung von Mandaten wurde wie oben dargelegt für die jetzige Wahlperiode bereits im Rat der Stadt Dannenberg (Elbe) umgesetzt und erprobt. „Demokratiedefizite“ sind bisher nicht beklagt worden.

 

Es wird daher empfohlen, die Reduzierung der Zahl der Ratsmitglieder im Rat der Stadt Dannenberg (Elbe) um 2 zu beschließen.

 


Beschlussvorschlag:

1.     Die Anzahl der Ratsmitglieder im Rat der Stadt Dannenberg (Elbe) wird in der Wahlperiode 2011 – 2016 um 2 auf insgesamt 21 verringert.

2.     Die hierfür erforderliche Satzung der Stadt Dannenberg (Elbe) zur Verringerung der Ratsmitglieder im Rat der Stadt Dannenberg (Elbe) wird in der als Anlage beiliegenden Fassung beschlossen.