Sachverhalt:
Der Verwaltung
liegt der Antrag eines Anwohners der Straße „Am Moor“ im OT. Splietau vor, in
dem dieser die Änderung der Durchfahrtsbeschränkung beantragt. Begründung sh.
beigefügten Antrag.
Bei der
angesprochenen Straße handelt es sich um die Gemeindeverbindungsstraße D 9. Die
Straße ist bereits gegenwärtig rechtmäßig nur mit einem Gesamtgewicht bis zu
5,5 t befahrbar. Ausgenommen von dieser Beschränkung ist der
landwirtschaftliche Verkehr sowie der sonstige Anliegerverkehr. Eine
Gemeindeverbindungsstraße besitzt über die Erschließungsfunktion der
angrenzenden Grundstücke hinaus auch eine Verbindungsfunktion, wie der Name
schon aussagt, sie ist zum Erreichen anderer Orte oder Gemeindeteile vorgesehen.
Somit ist sie mit der Klassifizierung auch für den Durchgangsverkehr bestimmt.
Welcher aufgrund der vorhandenen
Beschränkung auf der D 9 bereits
begrenzt ist. Aus Sicht der Verwaltung ist die vorhandene Beschränkung
ausreichend und es besteht kein Handlungsbedarf.
Beschlussvorschlag:
Der Antrag wird abgelehnt.