Sachverhalt:
Der
Planfeststellungsbeschluss zum Hochwasserschutz Hitzacker (Elbe) vom 16.11.2005
regelt, dass eine ordnungsbehördliche Verordnung nach dem Nds. Gesetz über die
öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) zu erlassen ist. Darin sind
Sicherheitszonen auszuweisen und das Betreten
und der Aufenthalt zu regeln sowie Evakuierungspläne festzulegen. Die
Verordnung ist dem NLWKN als Planfeststellungsbehörde vorzulegen.
Aufgrund dieser
Vorgaben wurde die Verordnung erarbeitet. Von der Aufstellung von Evakuierungsplänen
wurde abgesehen, da Einzelfallentscheidungen bzw. Allgemeinverfügungen die
erforderlichen Regelungen situationsgerechter klären können.
Beschlussvorschlag:
Der Samtgemeinderat beschließt die anliegende Verordnung zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der
Hochwasserschutzanlagen auf dem Gebiet der Stadt Hitzacker (Elbe)
(Hochwasserschutzverordnung).