Sachverhalt:
§ 10 (5) des
Lüchow-Dannenberg-Gesetzes sieht vor, dass nach dem Zusammenschluss der
Samtgemeinden Rechtsvorschriften längstens bis zum 31. Oktober 2009 fortgelten,
soweit sie nicht vorher aufgehoben werden.
Die Satzung über Feuerwehrgebühren
entspricht den vorher geltenden Satzungen der Alt-Samtgemeinden.
Beschlussvorschlag:
der Samtgemeinde Elbtalaue
über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen
der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben
Aufgrund der §§ 6,
8, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung vom
28.10.2006 (Nds. GVBI. S.473) zuletzt geändert durch Art 3 des Gesetzes zur
Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes, des Niedersächsischen
Verwaltungskostengesetzes und anderer Gesetze vom 7. Dezember 2006 (Nds. GVBI.
S. 575), der §§ 26 und 28 des Niedersächsischen Gesetzes über den Brandschutz
und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Niedersächsisches Brandschutzgesetz
-NBrandSchG) vom 8. März 1978 (Nds.GVBI. S. 233) zuletzt geändert durch Artikel
7 des Gesetzes vom 16.September 2004 (Nds. GVBl.S. 362) und der §§ 2 und 5 des
Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 23. Januar 2007 (Nds.
GVBI.S. 41), alle Vorschriften in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat
der Gemeinde Elbtalaue in seiner Sitzung am ___________________ folgende
Satzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
Für Einsätze der
Feuerwehr als entgeltliche Pflichtaufgabe (§ 2) wird Kostenersatz und für
freiwillig auf Antrag oder im Interesse des/der Betroffenen erbrachte Leistungen
(§ 3) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
§ 2
Entgeltliche Pflichtaufgaben
Die Erfüllung
folgender entgeltlicher Pflichtaufgaben durch die Feuerwehr ist
kostenersatzpflichtig:
a)
Leistungen
bei Unglücksfällen und in sonstigen Bedarfsfällen, mit Ausnahme von Leistungen
bei Bränden, bei Notständen durch Naturereignisse sowie bei Hilfeleistungen zur
Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr (§26 Abs.1 Satz1 NBrandSchG)
b)
die
Gestellung einer Brandsicherheitswache gem. § 28 Abs. 1 NBrandSchG,
c)
Nachbarschaftshilfe
gem. § 2 Abs. 2 NBrandSchG,
d)
Leistungen
aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger grundloser Alarmierungen
(Fehlalarm),
e)
Leistungen
bei Einsätzen in Fällen der Gefährdungshaftung (z.B. Kraftfahrzeugbrände).
f)
Leistungen
bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung von Bränden oder
Gefahrenlagen
§ 3
Gebührenpflichtige freiwillige
Leistungen
Für freiwillig
erbrachte Leistungen werden von dem/der
Antragsteller/Antragstellerin/Betroffenen Gebühren erhoben. Gebührenpflichtig
sind alle Hilfs- und Sachleistungen der Feuerwehr, die nicht im Zusammenhang
mit den in § 2 der Satzung bezeichneten Aufgaben stehen. Diese freiwilligen
Leistungen sind:
a)
Beseitigung/Verhinderung
von Schäden durch Öl oder sonstige umweltgefährdende oder gefährliche Stoffe,
b)
Türöffnung
bei Gebäuden, Wohnungen, Aufzügen etc.,
c)
zeitweise
Überlassung von Fahrzeugen, Lösch-, Rettungs-, Beleuchtungs- und sonstigen
Hilfsgeräten,
d)
Einfangen
von Tieren,
e)
Auspumpen
von Gebäuden, Gruben oder sonst. baulichen Anlagen,
f)
Mitwirkung/Durchführung
von Räum- und Aufräumarbeiten,
g)
Absicherung
von Gebäuden und Gebäudeteilen,
h)
Gestellung
von Feuerwehrkräften und evtl. weiterem technischen Gerät zu anderen als in § 2
dieser Satzung genannten Fällen.
§ 4
Kosten- und
Gebührenschuldner/-schuldnerin
(1) Der
Kostenschuldner/die Kostenschuldnerin bestimmt sich bei Leistungen nach § 2
- Buchstabe
a), d), e) und f) dieser Satzung nach § 26 Abs. 4 NBrandSchG,
- Buchstabe
b) dieser Satzung nach § 28 Abs. 1 NBrandSchG (Veranstalter/in oder
Veranlasser/in),
- Buchstabe
c) dieser Satzung nach § 2 Abs. 2 NBrandSchG (ersuchende Gemeinde).
(2)
Gebührenschuldner/in ist derjenige/diejenige, der/die eine Leistung nach § 3
der Satzung in Anspruch nimmt.
(3) Personen, die
nebeneinander denselben Kostenersatz/dieselbe Gebühr schulden, sind
Gesamtschuldner/Gesamtschuldnerinnen.
§ 5
Grundsätze der Kostenersatz-
und Gebührenberechnung
(1) Kostenersatz
und Gebühren werden nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Kosten- und
Gebührentarifes erhoben.
Die Anlage ist
Bestandteil der Satzung.
(2) Grundlage der
Kostenersatz- und Gebührenberechnung bildet, sofern nicht im Kosten- oder
Gebührentarif für bestimmte Leistungen eine Abrechnung nach tatsächlichem
Materialverbrauch vorgesehen ist, die Anzahl und Zeit der Inanspruchnahme von
Feuerwehrkräften, Fahrzeugen, Anhängern, Geräten und Ausrüstungen; bei
Fahrzeugeinsatz zusätzlich die tatsächliche Kilometerleistung. Bei
Personaleinsatz und Fahrzeugen wird die tatsächliche Abwesenheit vom jeweiligen
Feuerwehrgerätehaus, bei Geräten, Anhängern und Ausrüstungen die tatsächliche
Betriebszeit berechnet.
Bei der Berechnung
werden je angefangene 15 Min. voll berücksichtigt. Als Mindestbetrag wird bei
Personaleinsatz der Kostenersatz/die Gebühr für eine Stunde erhoben.
Den Stundensätzen
für den Personaleinsatz werden die für die Vorhaltung ermittelten
durchschnittlichen Personal- und Sachkosten, bei den Nutzungskostenansätzen für
Fahrzeuge, Geräte und Ausrüstungen alle nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen
ansatzfähigen Kosten zugrunde gelegt.
Der Kostenersatz /
die Gebühr wird bei offensichtlich unnötig hohem Einsatz an Personal,
Fahrzeugen und Geräten auf der Grundlage der für die Leistungserbringung
erforderlichen Einsatzkosten berechnet.
§ 6
Umfang der Kostenersatz- und
Gebührenpflicht und Entstehen der Kostenersatz- und Gebührenschuld
(1) Die
Kostenersatz- und Gebührenpflicht für Leistungen nach §§ 2 und 3 entsteht mit
dem Ausrücken der Feuerwehr aus dem Feuerwehrhaus bzw. mit der Überlassung der
Geräte/Verbrauchsmaterialien/ verbindlichen Anmeldung. Dieses gilt auch dann,
wenn nach dem Ausrücken von Feuerwehrkräften der/die Zahlungspflichtige auf die
Leistung verzichtet oder sonstige Umstände die Leistung unmöglich machen,
soweit die Unmöglichkeit nicht von Angehörigen der Feuerwehr zu vertreten ist.
(2) Die
Kostenersatz- und Gebührenpflicht endet mit dem Einrücken der Feuerwehr in das
Feuerwehrhaus bzw. mit der Rückgabe der Geräte. Damit entsteht die
Kostenersatz- /Gebührenschuld.
(3) Abschläge auf
die endgültig zu erwartende Kostenersatz- /Gebührenschuld können im Einzelfall
vor der Leistung nach Absatz 1 gefordert werden. Die Höhe des Abschlags bemisst
sich nach der im Einzelfall in Anspruch zu nehmenden Leistung, hilfsweise nach
der Inanspruchnahme in vergleichbaren Fällen.
§ 7
Veranlagung, Fälligkeit und
Beitreibung
(1) Der
Kostenersatz bzw. die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt und ist innerhalb
eines Monats nach Bekanntgabe fällig, wenn nicht die Samtgemeinde einen späteren
Zeitpunkt bestimmt.
(2) Der
Kostenersatz und die Gebühr wird im Verwaltungszwangsverfahren nach dem
Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vollstreckt.
§ 8
Haftung
Die Samtgemeinde
Elbtalaue haftet nicht für Personen- und Sachschäden, die durch die Benutzung
von zeitweise überlassenen Fahrzeugen oder Geräten entstehen, wenn und soweit
die Angehörigen der Feuerwehr diese nicht selbst bedienen.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt
am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig treten
die Satzungen der ehemaligen Samtgemeinden Hitzacker (Elbe) und Dannenberg
(Elbe) über die Erhebung von Benutzungsgebühren für Dienstleistungen der
Freiwilligen Feuerwehr (Feuerwehrgebührenordnung) in den zur Zeit geltenden
Fassungen außer Kraft.