Betreff
Satzung der Samtgemeinde Elbtalaue über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben
Vorlage
40/494/2009
Aktenzeichen
40-37-21-02
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

§ 10 (5) des Lüchow-Dannenberg-Gesetzes sieht vor, dass nach dem Zusammenschluss der Samtgemeinden Rechtsvorschriften längstens bis zum 31. Oktober 2009 fortgelten, soweit sie nicht vorher aufgehoben werden.

Die Satzung über Feuerwehrgebühren entspricht den vorher geltenden Satzungen der Alt-Samtgemeinden.

 

 

Beschlussvorschlag:

S A T Z U N G

 

der Samtgemeinde Elbtalaue über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben

 

 

 

 

Aufgrund der §§ 6, 8, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 28.10.2006 (Nds. GVBI. S.473) zuletzt geändert durch Art 3 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes und anderer Gesetze vom 7. Dezember 2006 (Nds. GVBI. S. 575), der §§ 26 und 28 des Niedersächsischen Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Niedersächsisches Brandschutzgesetz -NBrandSchG) vom 8. März 1978 (Nds.GVBI. S. 233) zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16.September 2004 (Nds. GVBl.S. 362) und der §§ 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBI.S. 41), alle Vorschriften in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der Gemeinde Elbtalaue in seiner Sitzung am ___________________ folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Allgemeines

 

Für Einsätze der Feuerwehr als entgeltliche Pflichtaufgabe (§ 2) wird Kostenersatz und für freiwillig auf Antrag oder im Interesse des/der Betroffenen erbrachte Leistungen (§ 3) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

 

 

§ 2

Entgeltliche Pflichtaufgaben

 

Die Erfüllung folgender entgeltlicher Pflichtaufgaben durch die Feuerwehr ist kostenersatzpflichtig:

 

a)    Leistungen bei Unglücksfällen und in sonstigen Bedarfsfällen, mit Ausnahme von Leistungen bei Bränden, bei Notständen durch Naturereignisse sowie bei Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr (§26 Abs.1 Satz1 NBrandSchG)

b)    die Gestellung einer Brandsicherheitswache gem. § 28 Abs. 1 NBrandSchG,

c)    Nachbarschaftshilfe gem. § 2 Abs. 2 NBrandSchG,

d)    Leistungen aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger grundloser Alarmierungen (Fehlalarm),

e)    Leistungen bei Einsätzen in Fällen der Gefährdungshaftung (z.B. Kraftfahrzeugbrände).

f)     Leistungen bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung von Bränden oder Gefahrenlagen

 

 

§ 3

Gebührenpflichtige freiwillige Leistungen

 

Für freiwillig erbrachte Leistungen werden von dem/der Antragsteller/Antragstellerin/Betroffenen Gebühren erhoben. Gebührenpflichtig sind alle Hilfs- und Sachleistungen der Feuerwehr, die nicht im Zusammenhang mit den in § 2 der Satzung bezeichneten Aufgaben stehen. Diese freiwilligen Leistungen sind:

a)     Beseitigung/Verhinderung von Schäden durch Öl oder sonstige umweltgefährdende oder gefährliche Stoffe,

b)    Türöffnung bei Gebäuden, Wohnungen, Aufzügen etc.,

c)     zeitweise Überlassung von Fahrzeugen, Lösch-, Rettungs-, Beleuchtungs- und sonstigen Hilfsgeräten,

d)    Einfangen von Tieren,

e)     Auspumpen von Gebäuden, Gruben oder sonst. baulichen Anlagen,

f)     Mitwirkung/Durchführung von Räum- und Aufräumarbeiten,

g)    Absicherung von Gebäuden und Gebäudeteilen,

h)     Gestellung von Feuerwehrkräften und evtl. weiterem technischen Gerät zu anderen als in § 2 dieser Satzung genannten Fällen.

 

 

§ 4

Kosten- und Gebührenschuldner/-schuldnerin

 

(1) Der Kostenschuldner/die Kostenschuldnerin bestimmt sich bei Leistungen nach § 2

  • Buchstabe a), d), e) und f) dieser Satzung nach § 26 Abs. 4 NBrandSchG,
  • Buchstabe b) dieser Satzung nach § 28 Abs. 1 NBrandSchG (Veranstalter/in oder Veranlasser/in),
  • Buchstabe c) dieser Satzung nach § 2 Abs. 2 NBrandSchG (ersuchende Gemeinde).

 

(2) Gebührenschuldner/in ist derjenige/diejenige, der/die eine Leistung nach § 3 der Satzung in Anspruch nimmt.

 

(3) Personen, die nebeneinander denselben Kostenersatz/dieselbe Gebühr schulden, sind Gesamtschuldner/Gesamtschuldnerinnen.

 

 

§ 5

Grundsätze der Kostenersatz- und Gebührenberechnung

 

(1) Kostenersatz und Gebühren werden nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Kosten- und Gebührentarifes erhoben.

Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.

 

(2) Grundlage der Kostenersatz- und Gebührenberechnung bildet, sofern nicht im Kosten- oder Gebührentarif für bestimmte Leistungen eine Abrechnung nach tatsächlichem Materialverbrauch vorgesehen ist, die Anzahl und Zeit der Inanspruchnahme von Feuerwehrkräften, Fahrzeugen, Anhängern, Geräten und Ausrüstungen; bei Fahrzeugeinsatz zusätzlich die tatsächliche Kilometerleistung. Bei Personaleinsatz und Fahrzeugen wird die tatsächliche Abwesenheit vom jeweiligen Feuerwehrgerätehaus, bei Geräten, Anhängern und Ausrüstungen die tatsächliche Betriebszeit berechnet.

 

Bei der Berechnung werden je angefangene 15 Min. voll berücksichtigt. Als Mindestbetrag wird bei Personaleinsatz der Kostenersatz/die Gebühr für eine Stunde erhoben.

 

Den Stundensätzen für den Personaleinsatz werden die für die Vorhaltung ermittelten durchschnittlichen Personal- und Sachkosten, bei den Nutzungskostenansätzen für Fahrzeuge, Geräte und Ausrüstungen alle nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten zugrunde gelegt.

 

Der Kostenersatz / die Gebühr wird bei offensichtlich unnötig hohem Einsatz an Personal, Fahrzeugen und Geräten auf der Grundlage der für die Leistungserbringung erforderlichen Einsatzkosten berechnet.

 

 

§ 6

Umfang der Kostenersatz- und Gebührenpflicht und Entstehen der Kostenersatz- und Gebührenschuld

 

(1) Die Kostenersatz- und Gebührenpflicht für Leistungen nach §§ 2 und 3 entsteht mit dem Ausrücken der Feuerwehr aus dem Feuerwehrhaus bzw. mit der Überlassung der Geräte/Verbrauchsmaterialien/ verbindlichen Anmeldung. Dieses gilt auch dann, wenn nach dem Ausrücken von Feuerwehrkräften der/die Zahlungspflichtige auf die Leistung verzichtet oder sonstige Umstände die Leistung unmöglich machen, soweit die Unmöglichkeit nicht von Angehörigen der Feuerwehr zu vertreten ist.

 

(2) Die Kostenersatz- und Gebührenpflicht endet mit dem Einrücken der Feuerwehr in das Feuerwehrhaus bzw. mit der Rückgabe der Geräte. Damit entsteht die Kostenersatz- /Gebührenschuld.

 

(3) Abschläge auf die endgültig zu erwartende Kostenersatz- /Gebührenschuld können im Einzelfall vor der Leistung nach Absatz 1 gefordert werden. Die Höhe des Abschlags bemisst sich nach der im Einzelfall in Anspruch zu nehmenden Leistung, hilfsweise nach der Inanspruchnahme in vergleichbaren Fällen.

 

 

§ 7

Veranlagung, Fälligkeit und Beitreibung

 

(1) Der Kostenersatz bzw. die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe fällig, wenn nicht die Samtgemeinde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

 

(2) Der Kostenersatz und die Gebühr wird im Verwaltungszwangsverfahren nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vollstreckt.

 

 

§ 8

Haftung

 

Die Samtgemeinde Elbtalaue haftet nicht für Personen- und Sachschäden, die durch die Benutzung von zeitweise überlassenen Fahrzeugen oder Geräten entstehen, wenn und soweit die Angehörigen der Feuerwehr diese nicht selbst bedienen.

 

§ 9

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Gleichzeitig treten die Satzungen der ehemaligen Samtgemeinden Hitzacker (Elbe) und Dannenberg (Elbe) über die Erhebung von Benutzungsgebühren für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr (Feuerwehrgebührenordnung) in den zur Zeit geltenden Fassungen außer Kraft.